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Helsana muss Krankenkassenschutz einer Grenzgängerin anerkennen
Eine in Frankreich wohnhafte Frau war in der Schweiz angestellt und bezog nach ihrer Kündigung Krankentaggelder. Das Bundesgericht entschied, dass sie in dieser Zeit weiterhin obligatorisch in der Schweiz versichert blieb.

Eine Schweizerin, die in Frankreich wohnte und in Genf arbeitete, wurde ab Januar 2021 arbeitsunfähig und bezog Krankentaggelder über die Privatversicherung ihres Arbeitgebers. Als ihr Arbeitsverhältnis per Ende Juli 2022 endete, kündigte die Krankenkasse Helsana ihre obligatorische Krankenversicherung rückwirkend auf diesen Zeitpunkt. Helsana forderte daraufhin rund 3957 Franken zurück, die sie für medizinische Behandlungen zwischen August und November 2022 bezahlt hatte.

Die Frau wehrte sich gegen diese Rückforderung. Das Genfer Kantonsgericht gab ihr recht und hob die Rückforderung auf. Helsana zog den Fall ans Bundesgericht weiter und argumentierte, die Frau sei während dieser Periode nicht mehr obligatorisch in der Schweiz versichert gewesen, weil die Krankentaggelder auf einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag beruhten und nicht unter das europäische Sozialversicherungsrecht fielen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde von Helsana vollständig ab. Es stützte sich auf europäisches Koordinationsrecht, das zwischen der Schweiz und der EU gilt: Wer wegen Krankheit vorübergehend arbeitsunfähig ist und deswegen Lohnersatzleistungen erhält, gilt weiterhin als erwerbstätig – unabhängig davon, ob die Taggelder auf einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Versicherungsvertrag beruhen. Entscheidend sei, dass die Leistungen aufgrund des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet wurden. Ob der Arbeitgeber eine Taggeldversicherung nach dem Krankenversicherungsgesetz oder nach dem privatrechtlichen Versicherungsvertragsgesetz abgeschlossen habe, dürfe keinen Unterschied machen.

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Frau damit weiterhin der Schweizer Gesetzgebung unterstellt war und bei Helsana versichert bleiben musste. Die Kündigung der Versicherung und die Rückforderung der bezahlten Leistungen waren daher rechtswidrig. Helsana muss zudem die Verfahrenskosten tragen und der Frau eine Parteientschädigung von 3000 Franken bezahlen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 04. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 9C_449/2025