Auf einem Grundstück im Kanton Freiburg bestand ein Wegerecht zugunsten benachbarter Parzellen, das deren Eigentümer für Bauarbeiten nutzten. Die Ehefrau des Grundstückseigentümers wehrte sich über Jahre hinweg massiv gegen diesen Durchgangsverkehr – und zwar nicht nur auf dem Rechtsweg, sondern auch mit körperlichen Aktionen. Gemeinsam mit einem Freund der Familie stellte sie sich wiederholt auf den Weg, setzte Stühle als Hindernisse ein, installierte einen Betonpfosten sowie Gabionen und umkreiste fahrende Baufahrzeuge, um deren Durchfahrt zu verhindern. Ausserdem bedrohte sie eine Nachbarin, die den Weg zu Fuss benutzte, und zeigte einem anderen Nachbarn den Mittelfinger.
Das Polizeigericht der Sarine verurteilte die Frau erstinstanzlich wegen Nötigung, versuchter Nötigung und Beleidigung zu einer bedingten Geldstrafe. Das Freiburger Kantonsgericht bestätigte das Urteil im Wesentlichen und sprach sie lediglich von einem einzelnen Beleidigungsvorwurf frei, wodurch die Geldstrafe leicht auf 80 Tagessätze à 10 Franken reduziert wurde. Dagegen zog die Frau ans Bundesgericht und beantragte einen vollständigen Freispruch.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass die kantonalen Gerichte die Beweise korrekt gewürdigt hatten. Die Frau hatte argumentiert, sie habe lediglich die Schäden an der Liegenschaft ihres Mannes dokumentieren wollen und habe in einer Notstandssituation gehandelt. Das Bundesgericht liess diese Argumentation nicht gelten: Gemäss den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz war ihr eigentliches Ziel, jeglichen Durchgangsverkehr zu unterbinden – und zwar auch gegenüber einfachen Spaziergängern. Damit wollte sie auf dem Weg der Selbstjustiz durchsetzen, was ihr die Behörden verweigert hatten.
Das Gericht bestätigte auch, dass die einzelnen Handlungen – das Blockieren mit Stühlen, das Umkreisen von Lastwagen, die Drohungen gegenüber der Nachbarin und das Aufstellen von Hindernissen – den Tatbestand der Nötigung erfüllten. Jedes dieser Mittel sei geeignet gewesen, eine normal empfindliche Person in ihrer Handlungsfreiheit erheblich einzuschränken. Da in einigen Fällen nicht abschliessend geklärt werden konnte, ob die Fahrzeuge tatsächlich nicht durchkamen, blieb es bei versuchter Nötigung. Die Verurteilung der Frau ist damit rechtskräftig.