Eine Frau aus dem Kanton Tessin hatte beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen ein Urteil des kantonalen Versicherungsgerichts eingereicht. Es ging dabei um Erwerbsersatzleistungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie. Das Bundesgericht forderte sie auf, einen Kostenvorschuss von 3000 Franken zu leisten – ein übliches Verfahren, das sicherstellen soll, dass die anfallenden Gerichtskosten gedeckt sind.
Die Frau bezahlte den Vorschuss nicht fristgerecht. Das Gericht setzte ihr daraufhin eine zweite, nicht verlängerbare Frist bis zum 27. Oktober 2025. Kurz vor Ablauf dieser Frist bat die Frau darum, ganz oder teilweise auf den Vorschuss zu verzichten oder ihr zumindest eine Ratenzahlung zu erlauben. Das Bundesgericht lehnte dieses Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Dezember 2025 ab und gewährte ihr eine letzte Frist von zehn Tagen für die Zahlung.
Auch diese letzte Frist liess die Frau ungenutzt verstreichen. Da der Kostenvorschuss nicht einging, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein und erklärte sie für unzulässig. Das Gericht verzichtete angesichts der besonderen Umstände des Falles ausnahmsweise darauf, der Frau Gerichtskosten aufzuerlegen.
Das Verfahren zeigt, dass auch inhaltlich möglicherweise berechtigte Beschwerden scheitern können, wenn die formellen Anforderungen – wie die Zahlung eines Kostenvorschusses – nicht erfüllt werden. Das materielle Anliegen der Frau, also die Frage, ob ihr Covid-19-Erwerbsersatz zusteht, wurde vom Bundesgericht nicht beurteilt.