Ein Mann, der im Ausland lebt und eine IV-Rente bezieht, wollte eine höhere Rente und einen früheren Beginn der Rentenzahlung durchsetzen. Die zuständige IV-Stelle hatte ihm zwar bereits eine Rentenerhöhung gewährt – von einer halben auf eine Dreiviertelsrente und später auf eine volle Rente –, doch der Mann war mit dem Zeitpunkt des Rentenbeginns nicht einverstanden und klagte beim Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht verlangte von ihm einen Kostenvorschuss von 800 Franken, den er bis zum 19. Juni 2025 einzahlen musste. Der Mann überwies das Geld jedoch erst am 23. Juni 2025 – vier Tage zu spät. Das Gericht erklärte daraufhin seine Klage für unzulässig und behandelte sie nicht. Auch seine nachträglichen Gesuche, die Frist zu verlängern oder den verspäteten Eingang zu akzeptieren, wies das Gericht ab.
Der Mann gelangte ans Bundesgericht und argumentierte unter anderem, das Bundesverwaltungsgericht hätte ihm von Amtes wegen eine Nachfrist setzen müssen. Das Bundesgericht wies dieses Argument zurück: Die massgebliche Verfahrensregel sehe – anders als eine andere Bestimmung – keine automatische Nachfrist vor. Zudem hätte der Mann eine Fristverlängerung beantragen müssen, bevor die Frist ablief, was er nicht getan hatte. Sein Argument, er habe die Zahlung bewusst hinausgezögert, weil er auf eine aussergerichtliche Einigung gehofft habe, schützte ihn nicht: Wer eine Frist aus eigenem Entschluss verstreichen lässt, hat keinen Anspruch auf eine zweite Chance.
Das Bundesgericht hielt fest, dass die strikte Einhaltung von Fristen dem geordneten Funktionieren der Justiz und der Rechtssicherheit dient. Eine übermässige Härte liege darin nicht. Die Klage des Mannes bleibt damit unbehandelt, und er muss zudem die Gerichtskosten von 500 Franken tragen.