Symbolbild
Bundesgericht gibt Verwahrtem eine zweite Chance vor Gericht
Ein verwahrter Mann wollte seine Unterbringung anfechten. Das Bundesgericht rügt das Kantonsgericht für übertriebene Strenge bei einer Formfrage.

Ein Mann, der seit 2019 in Verwahrung sitzt, wollte diese Massnahme gerichtlich überprüfen lassen. Grundlage seines Gesuchs war ein Freispruch vom Januar 2025: Das Appellationsgericht Basel-Stadt hatte ihn vom Vorwurf des illegalen Waffenbesitzes freigesprochen – ausgerechnet jener Vorwurf, auf den das Kantonsgericht bei der Anordnung der Verwahrung massgeblich abgestützt hatte. Der Mann reichte deshalb beim Kantonsgericht Basel-Landschaft ein Gesuch ein, um den damaligen Entscheid überprüfen zu lassen.

Das Gesuch enthielt jedoch einen formalen Fehler: Der Anwalt des Mannes hatte vergessen, eine aktuelle Vollmacht beizulegen. Das Kantonsgericht wies auf diesen Mangel hin, setzte aber keine Frist zur Nachbesserung. Als der Anwalt die Vollmacht rund zwei Monate später nachreichte, trat das Kantonsgericht nicht auf das Gesuch ein – mit der Begründung, die Vollmacht sei zu spät eingegangen und die massgebliche 90-Tage-Frist bereits abgelaufen.

Das Bundesgericht hob diesen Entscheid auf. Es hielt fest, dass das Kantonsgericht übertrieben formalistisch gehandelt habe. Denn: Wer auf einen Formfehler hinweist, muss auch eine angemessene Frist zur Behebung setzen. Das hatte das Kantonsgericht unterlassen. Zudem gab es keine Hinweise darauf, dass der Anwalt die fehlende Vollmacht absichtlich weggelassen hatte, um sich dadurch mehr Zeit zu verschaffen. Er hatte das Gesuch sieben Tage vor Ablauf der Frist eingereicht und vertritt den Mann bereits seit Jahren.

Das Bundesgericht wies den Fall zur inhaltlichen Prüfung an das Kantonsgericht zurück. Dieses muss nun beurteilen, ob der Freispruch im Waffenverfahren tatsächlich Anlass gibt, die Verwahrung neu zu beurteilen. Über den Ausgang dieses Verfahrens hat das Bundesgericht noch nicht entschieden.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 04. March 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 7B_1127/2025