Die Kantonspolizei Zürich ordnete im September 2025 Schutzmassnahmen gegen einen Mann an, nachdem er gegenüber seiner Ehefrau und seiner Tochter tätlich geworden war. Er erhielt ein Kontaktverbot, wurde aus der gemeinsamen Wohnung gewiesen und durfte sich nicht in der Nähe des Wohnorts seiner Familie und der Schule seiner Tochter aufhalten. Auf Antrag der Ehefrau verlängerte das Bezirksgericht Bülach diese Massnahmen teilweise bis Ende Oktober 2025.
Das Bezirksgericht auferlegte dem Mann drei Viertel der Verfahrenskosten von 600 Franken. Er wehrte sich dagegen und verlangte, sämtliche Kosten seien vom Staat zu übernehmen. Das Zürcher Verwaltungsgericht wies seine Beschwerde ab und setzte die Kosten auf 405 Franken fest. Sein Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten lehnte es ab, weil seine Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe.
Daraufhin gelangte der Mann ans Bundesgericht. Er machte geltend, die Kostenauflage sei unverhältnismässig, sachlich nicht gerechtfertigt und berücksichtige seine finanzielle Lage nicht. Zudem greife sie in sein Existenzminimum ein. Das Bundesgericht wies diese Argumente zurück. Es hielt fest, dass eine Befreiung von Gerichtskosten nur möglich sei, wenn das Rechtsmittel nicht aussichtslos erscheine – was hier nicht der Fall gewesen sei. Dass jemand wenig Geld hat, verpflichte die Gerichte nicht dazu, auf Kosten zu verzichten; dem Existenzminimum werde allenfalls in einem späteren Betreibungsverfahren Rechnung getragen.
Das Bundesgericht bestätigte damit, dass der Mann die Kosten des Verwaltungsgerichtsverfahrens von 405 Franken zu tragen hat. Für das Verfahren vor Bundesgericht selbst verzichtete das Gericht ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten.