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Sanitärinstallateur erhält nur Viertelsrente statt voller IV-Rente
Ein Mann verunfallte beim Velofahren und erkrankte an einer schweren Hautkrankheit. Das Bundesgericht bestätigt: Er erhält lediglich eine Viertelsrente.

Ein 1973 geborener Sanitärinstallateur zog sich im Januar 2018 bei einem Fahrradsturz eine Verletzung an der rechten Schulter zu. Wegen dieser Verletzung und einer zusätzlichen schweren Hauterkrankung – einer sogenannten Akne inversa, die schmerzhafte Entzündungen in den Achseln, der Leiste und am Gesäss verursacht – meldete er sich bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Bern liess ihn von Fachärzten aus mehreren Disziplinen begutachten. Das Gutachten kam zum Schluss, dass er in seiner früheren Tätigkeit als Sanitärinstallateur nicht mehr arbeiten kann, in einer angepassten, leichten Tätigkeit aber zu 67 Prozent arbeitsfähig ist.

Gestützt auf dieses Gutachten errechnete das Berner Verwaltungsgericht einen Invaliditätsgrad von 46 Prozent und sprach dem Mann ab Juli 2021 eine Viertelsrente zu. Der Mann wollte jedoch eine ganze Rente und zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Er bestritt die Aussagekraft des Gutachtens, insbesondere was seine Hauterkrankung betrifft, und machte geltend, sein Gesundheitszustand habe sich seither deutlich verschlechtert.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass die Gutachter ihren Befund auf Grundlage eines bereits massiven Hautbefundes erstellt und dabei auch frühere Krankengeschichten sowie mögliche künftige Entwicklungen berücksichtigt hatten. Die Einschätzung einer 67-prozentigen Arbeitsfähigkeit sei daher nicht willkürlich. Zudem verwies das Gericht darauf, dass eine vom Gutachter empfohlene operative Behandlung der Hauterkrankung nie durchgeführt worden sei – weshalb das Ausbleiben einer Verbesserung nichts an der gutachterlichen Beurteilung ändere. Dokumente über eine spätere Verschlechterung des Gesundheitszustands wurden nicht berücksichtigt, da sie nach dem massgeblichen Zeitpunkt der IV-Verfügung entstanden sind und allenfalls in einem separaten Verfahren geprüft werden können.

Der Mann muss die Gerichtskosten von 800 Franken selbst tragen. Die Viertelsrente ab Juli 2021 bleibt bestehen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 04. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 8C_182/2025