Die Genfer Staatsanwaltschaft hatte einen mutmasslichen Drogenhändler über mehrere Monate hinweg mit GPS-Peilsendern und Abhörgeräten überwacht, die an vier verschiedenen Fahrzeugen angebracht wurden. Als die Ermittler feststellten, dass der Verdächtige regelmässig nach Frankreich fuhr, wandten sie sich an die französischen Behörden, um die dort gesammelten Daten verwenden zu dürfen. Der Mann wurde im September 2024 verhaftet – in seinem Fahrzeug und in seiner Wohnung fanden die Behörden insgesamt rund 200 Kilogramm Haschisch sowie ein Sturmgewehr.
Der Verdächtige wehrte sich gegen die Verwendung der in Frankreich gesammelten Überwachungsdaten. Er argumentierte, die Überwachung auf französischem Boden sei illegal gewesen, weil die Schweizer Behörden keine rechtzeitige Genehmigung eingeholt hätten. Die Genfer Strafkammer wies seine Beschwerde ab. Daraufhin gelangte er ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht stellt in seinem Urteil grundsätzliche Regeln für solche grenzüberschreitenden Überwachungen auf. Demnach darf die Schweiz nicht einfach nachträglich um Erlaubnis für Abhörmassnahmen bitten, die bereits auf fremdem Staatsgebiet durchgeführt wurden, ohne dabei offenzulegen, dass sie selbst eine vergleichbare Zusammenarbeit nicht anbieten kann. Das Schweizer Recht erlaubt es nämlich nicht, ausländischen Behörden unter denselben Bedingungen Zugang zu Echtzeitdaten zu gewähren. Diese fehlende Gegenseitigkeit muss in einem Rechtshilfeersuchen ausdrücklich erwähnt werden, damit der ersuchte Staat in voller Kenntnis der Lage entscheiden kann.
Das Bundesgericht hebt das Urteil der Genfer Instanz auf und weist den Fall zurück. Die kantonale Kammer muss nun prüfen, ob die Rechtshilfeersuchen an Frankreich den entsprechenden Hinweis auf die fehlende Gegenseitigkeit enthielten. Falls nicht, müssten die in Frankreich gesammelten Daten als unverwertbar gelten und sofort vernichtet werden. Damit könnten wichtige Beweismittel im Drogenprozess wegfallen.