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Bundesgericht weist Waadtländer Staatsanwaltschaft ab
Ein ZAD-Aktivist erhält Entschädigung für ein eingestelltes Verfahren. Die Staatsanwaltschaft scheiterte mit ihrem Einspruch in Lausanne.

Im Herbst 2020 erstattete ein Unternehmen Strafanzeige gegen einen Mann, der sich im Rahmen einer sogenannten Zone à défendre (ZAD) auf seinem Grundstück aufgehalten hatte. Der Mann hatte sich geweigert, das Gelände auf Anweisung der Polizei zu verlassen, und war auf einem Baum geblieben, obwohl ein Gericht die Räumung des Geländes angeordnet hatte. Die Staatsanwaltschaft verurteilte ihn zunächst wegen Hausfriedensbruchs und Ungehorsams gegenüber einer Behörde.

Das Verfahren durchlief in den folgenden Jahren mehrere Instanzen. Schliesslich stellte die Staatsanwaltschaft im März 2024 den Teil des Verfahrens wegen Hausfriedensbruchs ein. Gleichzeitig verweigerte sie dem Mann eine Entschädigung für die entstandenen Kosten und auferlegte ihm die Hälfte der Verfahrenskosten. Dagegen wehrte sich der Mann erfolgreich: Die kantonale Beschwerdeinstanz hob diese Kostenregelung auf und sprach ihm eine Entschädigung zu. Die Verfahrenskosten wurden dem Kanton auferlegt.

Die Waadtländer Staatsanwaltschaft zog diesen Entscheid ans Bundesgericht weiter. Sie wollte erreichen, dass der Mann die Kosten selbst trägt und keine Entschädigung erhält. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde jedoch gar nicht erst ein. Es stellte fest, dass die Staatsanwaltschaft nicht ausreichend begründet hatte, weshalb sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung des angefochtenen Entscheids haben soll. Fragen rund um Verfahrenskosten und Entschädigungen nach einer Einstellung berühren laut Bundesgericht nicht den Kernbereich der Strafverfolgung, für den die Staatsanwaltschaft beschwerdeberechtigt wäre.

Da die Beschwerde unzulässig war, wurde dem Mann eine reduzierte Entschädigung von 500 Franken für das Verfahren vor Bundesgericht zugesprochen, zu Lasten des Kantons Waadt. Gerichtskosten wurden keine erhoben.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 04. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 7B_1115/2024