Eine Frau ist Opfer in einem Strafverfahren wegen sexueller Nötigung, das vor dem Berner Obergericht als Berufungsinstanz hängig ist. Da sie sich die Kosten des Verfahrens nach eigenen Angaben nicht leisten kann, beantragte sie, ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren – also die Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat. Das Obergericht lehnte dieses Gesuch im Dezember 2025 ab, weil die Frau ihre finanzielle Bedürftigkeit nicht ausreichend belegt habe.
Das Gericht hatte die Frau zuvor aufgefordert, Unterlagen zu Einkommen, Vermögen, Schulden und Lebenskosten einzureichen. Sie legte daraufhin verschiedene Dokumente vor: die Lohnabrechnung ihres Ehemannes, Belege zu Miet- und Nebenkosten, Krankheitskosten sowie Unterlagen zu ihren Kindern. Dennoch fehlten nach Ansicht des Obergerichts wichtige Belege, insbesondere Kontoauszüge und Steuerdokumente. Weil die Frau diese nicht eingereicht hatte, galt ihre Bedürftigkeit als nicht nachgewiesen.
Das Bundesgericht sieht das anders. Es hält fest, dass die Aufforderung des Obergerichts zu allgemein gehalten war: Konkrete Dokumente wie Steuererklärungen oder Kontoauszüge wurden darin nicht ausdrücklich verlangt. Da die Frau nicht durch einen Anwalt vertreten war und als juristische Laiin handelte, durfte von ihr nicht erwartet werden, dass sie von sich aus alle notwendigen Unterlagen kennt und einreicht. Zudem habe sie durch die eingereichten Dokumente klar gezeigt, dass sie ernsthaft bemüht war, ihre finanzielle Lage offenzulegen. Unter diesen Umständen hätte das Obergericht konkret benennen müssen, welche Unterlagen noch fehlen, und der Frau eine Nachfrist zur Ergänzung einräumen müssen.
Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Obergerichts auf und weist die Sache zur erneuten Beurteilung zurück. Besonderes Gewicht legt es dabei auf den Hintergrund des Falls: Bei schweren Vorwürfen wie sexueller Nötigung sei es besonders wichtig, dass das Opfer seine Rechte wirksam wahrnehmen kann – zumal der Beschuldigte anwaltlich vertreten ist.