Symbolbild
Algerier bleibt in Ausschaffungshaft – Rückkehr nach Algerien erwartet
Ein verurteilter Algerier wollte aus der Ausschaffungshaft entlassen werden. Das Bundesgericht bestätigt seine weitere Inhaftierung bis März 2026.

Ein 1972 geborener algerischer Staatsangehöriger wurde in der Schweiz rechtskräftig zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt – wegen gewerbsmässigen Diebstahls in einer Bande, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und illegaler Einreise. Zusätzlich wurde er für fünf Jahre des Landes verwiesen. Nachdem er im Juni 2025 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde, ordneten die Genfer Behörden sofort Ausschaffungshaft an, um seine Rückführung nach Algerien sicherzustellen.

Die Behörden versuchten zunächst, ihn nach Frankreich zu überstellen, wo seine Partnerin und sein 2022 geborener Sohn leben. Frankreich lehnte dies jedoch ab, weil der Mann kein gültiges Aufenthaltsrecht in Frankreich besitzt. Algerien erklärte sich bereit, einen Reiseausweis auszustellen, sobald ein begleiteter Rückflug gebucht sei. Ein für den 10. November 2025 geplanter Flug musste jedoch abgesagt werden, weil das algerische Konsulat den Ausweis wegen der familiären Bindungen des Mannes in Frankreich kurzfristig verweigerte. Das Staatssekretariat für Migration blieb danach mit dem Konsulat in Kontakt und reichte Anfang Dezember 2025 erneut ein Dossier ein.

Der Mann beantragte seine Freilassung und argumentierte, die Behörden handelten nicht rasch genug, die Haft sei unverhältnismässig und verletze sein Recht auf Familienleben. Das Bundesgericht wies diese Argumente ab. Es stellte fest, dass die Behörden die nötigen Schritte ohne längere Untätigkeit unternommen hätten. Die Haft sei verhältnismässig, da der Mann die Rückkehr nach Algerien konsequent verweigere, illegal in die Schweiz eingereist sei, hier keinerlei Verwurzelung habe und bei einer Entlassung untertauchen könnte. Sein Sohn lebe zudem in Frankreich und nicht in der Schweiz, weshalb das Recht auf Familienleben die Haft nicht in Frage stelle.

Das Bundesgericht hob ausserdem hervor, dass der Mann die Situation selbst entspannen könnte: Würde er seiner Rückführung nach Algerien zustimmen, würde das Konsulat den Reiseausweis rasch ausstellen. Von dort aus könnte er seine Familie in Frankreich besuchen. Die Haft bis zum 1. März 2026 bleibt damit bestehen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 04. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 2C_7/2026