Symbolbild
Bundesgericht lässt Genfer Staatsanwalt im Mordfall im Amt
Ein wegen Mordes an seiner Frau angeklagter Mann wollte den zuständigen Staatsanwalt ablösen lassen. Das Bundesgericht lehnte alle vier Befangenheitsanträge ab.

Ein Mann, dem vorgeworfen wird, seine Ehefrau in der Nacht vom 20. auf den 21. Oktober 2021 erschossen zu haben, versuchte auf mehreren Wegen, den Genfer Staatsanwalt aus dem Verfahren zu drängen. Er stellte zwischen Mai und Juni 2025 insgesamt vier Anträge auf Ablösung des Staatsanwalts – wegen angeblicher Voreingenommenheit. Die Genfer Strafkammer wies alle vier Anträge im September 2025 ab. Daraufhin gelangte der Angeklagte ans Bundesgericht.

Der erste Vorwurf betraf eine Zeugeneinvernahme vom 26. Mai 2025. Dabei wurde ein ehemaliger Mithäftling befragt, dem der Angeklagte seinerseits vorwirft, ihn erpresst und geschlagen zu haben. Die Anhörung verlief spannungsgeladen: Der Angeklagte störte die Befragung, wurde kurzzeitig aus dem Saal gewiesen, und sein Anwalt beanstandete die Protokollführung. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Staatsanwalt lediglich seine Befugnisse zur Aufrechterhaltung der Ordnung wahrgenommen hatte. Einzelne ungeschickte Äusserungen oder das Fehlen bestimmter Notizen im Protokoll begründen keine Befangenheit.

Der zweite Streitpunkt drehte sich um Besuche des Anwalts in der Untersuchungshaft. Der Anwalt hatte beim Staatsanwalt eine formelle Besuchserlaubnis beantragt, erhielt aber wochenlang keine Antwort. Der Staatsanwalt war der Ansicht, eine solche Erlaubnis sei gar nicht nötig, da eine Vollmacht genüge. Als sich herausstellte, dass das Gefängnis dennoch eine Erlaubnis verlangte, schrieb er umgehend an die Gefängnisleitung. Das Bundesgericht sah darin keine Böswilligkeit: Der Staatsanwalt habe nicht gewusst, dass sein Anwalt tatsächlich am Besuch gehindert wurde, und habe sofort gehandelt, als er davon erfuhr.

Ein weiterer Vorwurf betraf einen Brief des Anwalts an seinen inhaftierten Mandanten: Eine Sekretärin der Staatsanwaltschaft hatte das Kuvert versehentlich geöffnet. Der Staatsanwalt erklärte, er selbst habe den Brief nie gelesen; die Sekretärin habe den Umschlag sofort wieder verschlossen und weitergeleitet. Das Bundesgericht bestätigte, dass es sich um ein isoliertes Versehen handelte, das keine Voreingenommenheit belegt. Insgesamt wies das Bundesgericht die Beschwerde ab: Keiner der gerügten Vorfälle – weder einzeln noch in der Gesamtschau – begründe den Anschein von Befangenheit des Staatsanwalts.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 04. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 7B_1159/2025