Der Kanton Genf hatte im Juni 2025 per Regierungsbeschluss eine Dienstbarkeit enteignet, die auf mehreren Grundstücken im Quartier Petit-Saconnex lastete. Diese Dienstbarkeit schränkte das Baurecht auf den betroffenen Parzellen ein. Ziel der Enteignung war es, den Bau von Wohngebäuden auf benachbarten Grundstücken zu ermöglichen. Gleichzeitig erklärte der Staatsrat den Bau als dringlich.
Mehrere betroffene Grundeigentümer wandten sich daraufhin direkt ans Bundesgericht. Sie begründeten diesen ungewöhnlichen Schritt damit, dass das kantonale Verwaltungsgericht – die Chambre administrative der Cour de justice – nach bisheriger Rechtsprechung für die Überprüfung der Dringlichkeitserklärung nicht zuständig sei. Vorsorglich erhoben sie aber auch beim kantonalen Gericht Beschwerde. Das Bundesgericht sistierte daraufhin seine Verfahren, bis das kantonale Gericht entschieden hatte.
Die Chambre administrative änderte im Februar 2026 ihre bisherige Praxis und erklärte sich für zuständig, die Dringlichkeitsbedingung zu prüfen. Sie wies die Beschwerden der Grundeigentümer inhaltlich ab. Das Bundesgericht stellt nun fest, dass die direkt bei ihm eingereichten Beschwerden unzulässig sind, weil zunächst eine kantonale Gerichtsinstanz hätte entscheiden müssen. Die Grundeigentümer können nun gegen das Urteil des kantonalen Gerichts beim Bundesgericht vorgehen, falls sie dies wünschen.
Da die Grundeigentümer den Umweg über das Bundesgericht nur deshalb gewählt hatten, weil die frühere kantonale Rechtsprechung dies nahelegte, werden ihnen keine Gerichtskosten auferlegt. Stattdessen muss der Kanton Genf den Grundeigentümern eine Entschädigung von 2000 Franken für ihre unnötig entstandenen Anwaltskosten bezahlen.