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Mann scheitert mit Klage gegen Kontosperre vor Bundesgericht
Ein Mann wollte eine Kontosperre aufheben lassen und rügte dabei einen befangenen Richter. Das Bundesgericht trat auf seine Beschwerde nicht ein.

Ein Mann hatte beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen eine Kontosperre eingereicht und gleichzeitig beantragt, die Sperre vorläufig aufzuheben. Der zuständige Oberrichter wies diese Anträge am 30. Januar 2026 ab. Dagegen wandte sich der Mann ans Bundesgericht.

Vor Bundesgericht brachte er vor, der Oberrichter hätte die Verfügung gar nicht erlassen dürfen. Er habe bereits am 4. Dezember 2025 ein Ausstandsgesuch gegen diesen Richter eingereicht – also verlangt, dass der Richter wegen möglicher Befangenheit aus dem Verfahren ausscheidet. Über dieses Gesuch sei zum Zeitpunkt der Verfügung noch nicht entschieden worden. Ein abgelehnter Richter dürfe grundsätzlich nicht tätig werden, solange das Ausstandsverfahren noch laufe.

Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte fest, dass das Ausstandsgesuch vom Dezember 2025 ein anderes Verfahren betraf – nämlich ein Zivilverfahren – und nicht das Beschwerdeverfahren in der Betreibungssache. Der Mann habe nicht dargelegt, weshalb sein Ausstandsgesuch auch für das vorliegende Verfahren gelten sollte. Zudem habe er nicht begründet, weshalb ein Richter, gegen den ein Ausstandsgesuch in einem anderen Verfahren hängig ist, auch in einem weiteren Verfahren nicht tätig sein dürfe. Der blosse Verweis auf einen Verfassungsartikel genüge den Anforderungen an eine hinreichende Begründung nicht.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde deshalb gar nicht erst ein. Der Mann muss die Gerichtskosten von 1000 Franken selbst tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 04. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_159/2026