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Drei Firmen müssen 400'000 Franken zahlen nach Kündigung von Mietverträgen
Drei Unternehmen kündigten Mietverträge für ein Medizinzentrum ohne triftigen Grund. Das Bundesgericht bestätigt, dass sie der Vermieterin 400'000 Franken Schadenersatz schulden.

Im Rahmen der Entwicklung eines Medizinzentrums in einer Schweizer Stadt schlossen drei Unternehmen zwischen November 2021 und März 2022 langfristige Mietverträge über Geschäftsräume ab. Die Verträge standen unter der Bedingung, dass die Vermieterin bis Ende Dezember 2022 einen Investor findet, der an ihrer Stelle in die Mietverträge eintritt. Im Dezember 2022 war eine Anlagestiftung bereit, das Projekt zu übernehmen und entsprechende Verträge abzuschliessen.

Am 12. Dezember 2022 fochten die drei Unternehmen ihre Mietverträge jedoch plötzlich an und machten dabei Täuschung sowie Irrtümer über Zufahrtsmöglichkeiten, Parkplätze und den Bezugstermin geltend. Hilfsweise kündigten sie die Verträge fristlos. Die Anlagestiftung zog sich daraufhin aus den geplanten Vertragsabschlüssen zurück und unterzeichnete die Kauf- und Werkverträge erst im März 2023 – zu einem um 400'000 Franken tieferen Preis, weil durch die Unsicherheit über die Vermietung der Wert des Projekts gesunken war.

Das Zürcher Handelsgericht und anschliessend das Bundesgericht kamen zum Schluss, dass die drei Unternehmen ihre Mietverträge ohne begründeten Anlass angefochten hatten. Ihr einziges Ziel sei es gewesen, sich der unliebsamen Mietverträge zu entledigen. Damit hätten sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen und eine vertragliche Nebenpflicht verletzt. Da ihr Vorgehen die Anlagestiftung davon abhielt, die Verträge noch vor Ende 2022 zu unterzeichnen, gilt die vereinbarte Bedingung nach dem Gesetz als erfüllt – und die Mietverträge als gültig zustande gekommen.

Das Bundesgericht bestätigte, dass die drei Unternehmen der Vermieterin gemeinsam und solidarisch 400'000 Franken Schadenersatz zuzüglich Zins schulden. Der entgangene Gewinn sei hinreichend sicher gewesen, um als echter Schaden zu gelten. Einwände der Unternehmen – etwa, dass ein verändertes Zinsumfeld oder andere Vertragsanpassungen für die Preisreduktion verantwortlich gewesen seien – wies das Gericht als nicht stichhaltig zurück.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 05. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 4A_403/2025