Eine Immobiliengesellschaft reichte 2021 bei der Stadt Zürich zwei Baugesuche für je ein Mehrfamilienhaus mit acht beziehungsweise neun Wohnungen ein. Die Baubehörde erteilte die Bewilligungen unter Bedingungen und Auflagen. Drei Nachbarn wehrten sich dagegen und zogen den Fall durch mehrere Instanzen – zuletzt bis vor das Bundesgericht.
Das Bundesgericht befasste sich jedoch nicht mit dem eigentlichen Streit um die Bauprojekte. Es stellte fest, dass die Baubewilligungen noch nicht rechtskräftig sind, weil vor Baubeginn noch verschiedene Punkte geklärt und genehmigt werden müssen. So müssen etwa Pläne für Veloabstellplätze, Besucherparkplätze und Zugänge für Menschen mit Behinderung nachgereicht und bewilligt werden. Auch die Umgebungsgestaltung und der Schutz von Bäumen auf dem Grundstück sind noch nicht abschliessend geregelt.
Da diese offenen Punkte noch einen erheblichen Gestaltungsspielraum lassen, gilt das Baubewilligungsverfahren als noch nicht abgeschlossen. Das bedeutet: Die bisherigen Entscheide der Baubehörde, des Baurekursgerichts und des Verwaltungsgerichts sind aus rechtlicher Sicht sogenannte Zwischenentscheide – also vorläufige Entscheide auf dem Weg zu einem endgültigen Ergebnis. Solche Entscheide können beim Bundesgericht grundsätzlich nur unter engen Voraussetzungen angefochten werden, etwa wenn den Betroffenen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht.
Diese Voraussetzungen sah das Bundesgericht nicht als erfüllt an. Die Nachbarn können erst dann wieder vor Bundesgericht ziehen, wenn das Verfahren auf kantonaler Ebene vollständig abgeschlossen ist – also nachdem alle noch ausstehenden Bewilligungen erteilt und eröffnet wurden. Bis dahin haben sie die Möglichkeit, gegen allfällige neue Entscheide vorzugehen. Die Gerichtskosten von 1000 Franken sowie eine Entschädigung von 3000 Franken an die Baufirma müssen die drei Nachbarn gemeinsam tragen.