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Anwalt erhält keine höhere Entschädigung für seine Pflichtverteidigung
Ein Anwalt wollte mehr Geld für seine Arbeit als amtlicher Verteidiger. Das Bundesgericht lehnte sein Begehren ab.

Ein Anwalt hatte einen Mandanten vor dem Bezirksgericht Frauenfeld verteidigt. Für diese Arbeit als amtlicher Verteidiger sprach ihm das Gericht im März 2024 eine Entschädigung von 25'000 Franken zu. Der Anwalt hielt diesen Betrag für zu tief und wollte mehr.

Das Berufungsverfahren in der Schweiz ist zweistufig: Wer ein Urteil anfechten will, muss zunächst innerhalb von zehn Tagen nach der Urteilseröffnung schriftlich ankündigen, dass er Berufung einlegen will. Danach muss er in einem zweiten Schritt die eigentliche Berufungserklärung einreichen. Der Anwalt hatte zwar fristgerecht Berufung angemeldet – aber nur im Namen seines Mandanten, nicht in eigenem Namen. Als er Monate später im eigenen Namen Berufung gegen die Entschädigungsfestsetzung einlegte, fehlte die notwendige vorherige Ankündigung.

Das Thurgauer Obergericht trat auf seine Berufung deshalb nicht ein. Der Anwalt wehrte sich dagegen und argumentierte, das Vorgehen der Vorinstanz sei übertrieben formalistisch. Zudem machte er geltend, da das Urteil ohnehin schriftlich begründet worden sei, hätte die Anmeldepflicht entfallen müssen. Das Bundesgericht folgte diesen Argumenten nicht. Es hielt fest, dass das Gesetz keine Ausnahme vom zweistufigen Verfahren vorsieht – auch nicht für Anwälte, die ihre eigene Entschädigung anfechten wollen. Die fehlende Berufungsanmeldung im eigenen Namen mache die spätere Berufung unwirksam.

Das Bundesgericht bestätigte damit den Entscheid des Obergerichts und wies die Beschwerde des Anwalts ab. Dieser muss nun auch die Gerichtskosten von 3'000 Franken tragen. Bei der Entschädigung von 25'000 Franken bleibt es.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 05. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 6B_474/2025