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Mann muss Strafe wegen Urkundenfälschung akzeptieren
Ein Mann hatte eine Frist zur Anfechtung seines Strafbefehls verpasst. Das Bundesgericht bestätigt: Die Strafe wegen Urkundenfälschung bleibt gültig.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verurteilte einen Mann im Mai 2025 wegen Urkundenfälschung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 100 Franken. Den entsprechenden Strafbefehl schickte die Behörde per Einschreiben, doch der Mann holte die Sendung nicht ab. Nach den gesetzlichen Regeln gilt eine nicht abgeholte eingeschriebene Postsendung als zugestellt, wenn die betroffene Person mit einer Zustellung rechnen musste – konkret am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch.

Der Mann hätte innerhalb von zehn Tagen nach dieser fiktiven Zustellung Einsprache erheben können. Stattdessen meldete er sich erst rund zwei Monate später, am 16. Juli 2025. Die Einsprache war damit deutlich zu spät. Das zuständige Gericht in Olten-Gösgen trat darauf nicht ein, und das Solothurner Obergericht bestätigte diesen Entscheid.

Vor Bundesgericht argumentierte der Mann, er habe nicht mehr mit einer Zustellung rechnen müssen, weil er über ein halbes Jahr lang keine Mitteilungen erhalten habe und deshalb von einer Verfahrenseinstellung ausgegangen sei. Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten: Dem Mann war bekannt, dass eine Anzeige gegen ihn vorlag und ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung eingeleitet worden war. Die letzte Verfahrenshandlung der Behörden datierte vom Dezember 2024 – also nur fünf Monate vor dem Zustellversuch. Er hätte demnach sehr wohl mit Post von der Staatsanwaltschaft rechnen müssen.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Der Mann muss die Gerichtskosten von 800 Franken tragen und die ursprüngliche Strafe akzeptieren.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 05. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 6B_813/2025