Symbolbild
Bundesgericht behandelt Beschwerde eines Inhaftierten nicht
Ein inhaftierter Mann reichte seine Beschwerde beim Bundesgericht zu spät ein. Das Bundesgericht tritt deshalb nicht auf den Fall ein.

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hatte im September 2025 ein Berufungsverfahren abgeschrieben, weil die Berufung des Mannes als zurückgezogen galt. Der Mann – er befindet sich im Strafvollzug – wollte diesen Entscheid anfechten und reichte im Januar 2026 eine Beschwerde beim Bundesgericht ein. Gleichzeitig bat er darum, die versäumte Frist nachträglich wiederherzustellen.

Das Problem: Der angefochtene Entscheid war bereits am 25. September 2025 der damaligen amtlichen Verteidigerin des Mannes zugestellt worden. Die 30-tägige Frist für eine Beschwerde beim Bundesgericht lief damit bis zum 27. Oktober 2025. Die Eingabe vom 22. Januar 2026 erfolgte fast drei Monate zu spät.

Der Mann argumentierte, er sei im Gefängnis auf eine Verteidigung angewiesen und könne Zustellungen und Fristen nicht selbst überprüfen. Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten. Es hielt fest, dass der Mann jederzeit Kontakt zu seiner amtlichen Verteidigerin hätte aufnehmen können, um sich über den Stand des Verfahrens zu informieren. Dass ihm dies nicht möglich gewesen wäre, habe er nicht nachgewiesen. Auch der Umstand, dass er sich im Strafvollzug befand, stelle kein unverschuldetes Hindernis dar.

Da die Beschwerde verspätet war und kein Grund für eine Fristverlängerung vorlag, trat das Bundesgericht nicht auf die Eingabe ein. Den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege – also die Befreiung von Gerichtskosten – wies es wegen fehlender Erfolgsaussichten ab. Dem Mann werden reduzierte Gerichtskosten von 500 Franken auferlegt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 05. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 6B_63/2026