Der Kanton Zug forderte von einer GmbH ausstehende Steuern in der Höhe von rund 17'700 Franken. Das Kantonsgericht Zug gab dem Kanton recht und erlaubte ihm, die Forderung zwangsweise einzutreiben – konkret durch ein sogenanntes Rechtsöffnungsverfahren, das es Gläubigern ermöglicht, eine Betreibung trotz Widerspruch des Schuldners weiterzuführen.
Die betroffene GmbH legte dagegen beim Obergericht des Kantons Zug Beschwerde ein. Dieses trat auf die Eingabe jedoch nicht ein. Daraufhin wandte sich die Firma ans Bundesgericht in Lausanne – mit demselben Ergebnis.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde der GmbH die gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung klar nicht erfüllte. Wer vor Bundesgericht klagt, muss genau darlegen, inwiefern das angefochtene Urteil falsch sein soll. Dies tat die Firma nach Einschätzung des Gerichts nicht. Der zuständige Bundesrichter trat deshalb im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht ein.
Die GmbH muss nun die Gerichtskosten von 500 Franken tragen. Die ursprüngliche Steuerforderung des Kantons Zug von rund 17'700 Franken zuzüglich Zinsen bleibt bestehen und kann weiterhin zwangsweise eingetrieben werden.