Der Kanton Waadt hatte gegen einen Mann eine Forderung von 50 Franken zuzüglich Zinsen durchgesetzt. Das Bezirksgericht Meilen bestätigte im November 2025, dass der Kanton das Geld zwangsweise einfordern darf. Dagegen wehrte sich der Mann beim Zürcher Obergericht – doch dieses trat auf seine Beschwerde nicht ein, weil er sie nicht ausreichend begründet hatte.
Daraufhin gelangte der Mann ans Bundesgericht. Auch dort blieb er ohne Erfolg: Seine Eingabe erfüllte die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde nicht. Das Bundesgericht verlangt, dass Beschwerden klar und nachvollziehbar begründet werden – also erklärt wird, weshalb ein Entscheid falsch sein soll. Da dies fehlte, trat der Präsident der zuständigen Abteilung die Beschwerde im vereinfachten Verfahren ab.
Der Mann muss nun die Gerichtskosten von 500 Franken tragen. Der Kanton Waadt erhält keine Entschädigung, da er im Verfahren vor Bundesgericht keinen eigenen Aufwand hatte – er wurde nicht einmal zur Stellungnahme aufgefordert.
Der Fall zeigt, dass es nicht genügt, einen Entscheid anzufechten. Wer vor Bundesgericht klagt, muss konkret und rechtlich nachvollziehbar darlegen, warum der angefochtene Entscheid falsch ist. Fehlt diese Begründung, wird auf die Beschwerde gar nicht erst eingegangen – unabhängig davon, ob inhaltlich allenfalls berechtigte Einwände bestünden.