Eine Frau war Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer GmbH, die im April 2025 in Konkurs ging. Anschliessend beantragte sie Arbeitslosenentschädigung bei der Unia Arbeitslosenkasse. Diese verweigerte die Leistung, weil die Frau nicht nachweisen konnte, dass ihr in den Jahren 2023 bis 2025 tatsächlich ein Jahreslohn von je 50'000 Franken ausbezahlt worden war.
Als Belege reichte die Frau Lohnausweise ein, die ihr Ehemann – ebenfalls Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma – unterzeichnet hatte. Diese Ausweise wiesen für 2024 einen Lohn von knapp 50'000 Franken und für 2025 rund 25'000 Franken aus. Die Behörde stellte jedoch fest, dass diese Angaben im Widerspruch zu anderen Hinweisen standen. Zudem weigerte sich die Frau, Bankauszüge vorzulegen, die den tatsächlichen Geldfluss hätten belegen können. Wer einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend macht, muss nachweisen, dass er während einer bestimmten Zeit tatsächlich Lohn bezogen und entsprechende Beiträge bezahlt hat.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz bestätigte im November 2025 die Ablehnung. Vor Bundesgericht beharrte die Frau darauf, die Lohnausweise allein seien als Nachweis ausreichend – auf die ausführliche Begründung des kantonalen Gerichts müsse sie nicht eingehen. Das Bundesgericht liess diese Argumentation nicht gelten: Wer eine gerichtliche Entscheidung anfechten will, muss konkret darlegen, welche Fehler das Gericht gemacht hat. Eine blosse Wiederholung des eigenen Standpunkts genügt nicht.
Da die Beschwerde diese grundlegenden Anforderungen nicht erfüllte, trat das Bundesgericht gar nicht erst auf sie ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtete es ausnahmsweise.