Ein 1996 geborener Mann aus dem Kanton Waadt hatte im Juni 2024 an einer Zwangsversteigerung eine rund 6'700 Quadratmeter grosse Landwirtschaftsparzelle in der Gemeinde W.________ für 396'000 Franken ersteigert. Das Grundstück umfasst ein Wohnhaus sowie Felder, Wiesen und Weideland. Der Mann wollte das Gebäude für die Unterbringung künftiger Landarbeiter nutzen. Weil es sich um landwirtschaftliches Land handelt, benötigte er eine behördliche Kaufbewilligung.
Die zuständige kantonale Kommission verweigerte ihm diese Bewilligung. Der Mann gilt zwar als Betriebsleiter eines grossen landwirtschaftlichen Betriebs mit rund 20 Hektaren und 388 Rindern, den er von seinem Vater übernommen hat. Er besitzt jedoch keinen landwirtschaftlichen Berufsabschluss, sondern einen kaufmännischen Lehrabschluss. Seine praktische Erfahrung beschränkt sich im Wesentlichen auf Rebarbeiten sowie auf die Überwachung und Koordination von Angestellten, die die eigentlichen Feldarbeiten und die Tierhaltung erledigen.
Das Waadtländer Kantonsgericht bestätigte die Verweigerung. Es hielt fest, dass der Mann weder eine Landwirtschaftsschule besucht noch vergleichbare Erfahrungen mit dem Anbau von Feld- und Wiesenpflanzen vorweisen kann. Auch der Umstand, dass er als Betriebsleiter Anspruch auf staatliche Direktzahlungen hat, ändert daran nichts: Die Voraussetzungen für Direktzahlungen sind weniger streng als jene für den Kauf von Landwirtschaftsland.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Mannes ab. Es bestätigte, dass die Anforderungen an einen «selbstbewirtschaftenden Landwirt» im Bodenrecht eigenständig zu beurteilen sind und nicht automatisch mit dem Anspruch auf Direktzahlungen gleichgesetzt werden können. Wer landwirtschaftliches Land kaufen will, muss nachweisen, dass er es selbst fachgerecht bewirtschaften kann – und das setzt in der Regel eine landwirtschaftliche Ausbildung oder gleichwertige praktische Erfahrung voraus, die der Mann nicht erbringen konnte.