Eine Frau, geboren 1986, begann im Januar 2024 an der Universität Genf ein Masterprogramm im Bereich humanitäre Hilfe. Um den Abschluss zu erlangen, musste sie zunächst ein Zwischenzertifikat erwerben, für das 25 Kreditpunkte nötig waren. Weil sie nur fünf davon erreicht hatte, teilte ihr die Studienleitung im Februar 2025 mit, dass sie den Masterabschluss nicht mehr erhalten könne.
Die Frau bat daraufhin darum, vier nicht bestandene Prüfungen ein drittes Mal ablegen zu dürfen. Sie erklärte, im letzten Quartal 2024 habe sie eine schwierige Situation in ihrer Ehe durchgemacht, die ihre Leistungsfähigkeit stark beeinträchtigt habe. Die Universität lehnte diesen Antrag im Juli 2025 ab, weil sie kein ärztliches Zeugnis vorgelegt hatte, das ihre eingeschränkte Studierfähigkeit in diesem Zeitraum belegt hätte. Die Frau zog daraufhin vor das Genfer Verwaltungsgericht.
Noch während des laufenden Verfahrens lenkte die Universität ein: Im September 2025 gewährte sie der Studentin ausnahmsweise einen dritten Prüfungsversuch, um ihrer schwierigen familiären Lage Rechnung zu tragen. Das Gericht stellte daraufhin fest, dass das Verfahren gegenstandslos geworden sei, und strich die Sache von der Rolle. Die Frau wollte das Verfahren dennoch weiterführen – unter anderem, um Schadenersatz von 12'800 Franken zu erhalten und eine allfällige Befangenheit der Universität ihr gegenüber festzustellen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Frau ab. Es hielt fest, dass das Genfer Gericht korrekt gehandelt habe: Da die Universität ihrem ursprünglichen Antrag vollständig entsprochen hatte, bestand kein schutzwürdiges Interesse mehr an einer Weiterführung des Verfahrens. Forderungen nach Schadenersatz oder Feststellungen zu einer möglichen künftigen Befangenheit der Universität seien nicht Gegenstand des ursprünglichen Verfahrens gewesen und könnten daher nicht nachträglich eingebracht werden. Die Studentin muss zudem Gerichtskosten von 1'000 Franken tragen.