Das Genfer Migrationsamt verweigerte einem tunesischen Staatsangehörigen, Jahrgang 1985, die Aufenthaltsbewilligung. Die entsprechende Verfügung wurde seinem Anwalt am 28. Mai 2025 zugestellt. Für eine Beschwerde hätte der Anwalt bis zum 27. Juni 2025 Zeit gehabt. Tatsächlich reichte er die Beschwerde aber erst am 1. Juli 2025 ein – vier Tage zu spät. Der Anwalt räumte selbst ein, dass ihm intern ein Fehler unterlaufen war.
Das zuständige Verwaltungsgericht in Genf trat auf die Beschwerde nicht ein, weil sie verspätet eingereicht worden war. Die Genfer Justiz bestätigte diesen Entscheid: Der Tunesier müsse sich den Fehler seines Anwalts anrechnen lassen. Von übertriebenen Formvorschriften könne keine Rede sein, da die Einhaltung von Fristen grundlegend für die Rechtssicherheit und die Gleichbehandlung aller Betroffenen sei.
Der Mann zog den Fall ans Bundesgericht. Er argumentierte, die starre Anwendung der Fristenregeln sei unverhältnismässig, weil dabei der Schutz des Familienlebens und das Wohl seiner zwei minderjährigen Kinder – die er mit einer syrischen Partnerin hat – nicht berücksichtigt würden. Ausserdem verwies er auf seinen dokumentierten psychischen Zustand.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass die Rechtsprechung zu Fristen klar sei: Ein verspätet eingereichtes Rechtsmittel könne grundsätzlich nicht behandelt werden, unabhängig davon, wie schwerwiegend die Folgen für die betroffene Person seien. Weder der Schutz des Familienlebens noch das Kindeswohl könnten daran etwas ändern. Da der Fehler unbestritten beim Anwalt lag, habe die Genfer Justiz das Recht korrekt angewendet. Der Tunesier muss nun die Gerichtskosten von 1000 Franken tragen; sein Gesuch um Kostenerlass wurde ebenfalls abgelehnt.