Ein Mann, der im Kanton Wallis wegen Wirtschaftskriminalität angeklagt ist, wollte die für den 2. bis 6. März 2026 angesetzte Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Sitten verschieben lassen. Der Grund: Seine Pflichtverteidigerin, die ihn seit Mai 2018 vertritt, sollte in derselben Woche auch vor dem Strafgericht Genf auftreten, wo sie einen anderen Mandanten – einen Untersuchungshäftling – verteidigt. Das Bezirksgericht lehnte mehrere Verschiebungsgesuche ab. Es hatte bei der Terminplanung bereits die Verfügbarkeit zahlreicher Beteiligter sowie die Verfügbarkeit eines grossen Gerichtssaals berücksichtigt.
Der Angeklagte zog den Fall ans Bundesgericht und beantragte, die Verhandlung auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen. Er machte geltend, ein Ersatz seiner langjährigen Anwältin durch eine andere Vertretung würde seine Verteidigungsrechte schwerwiegend und unwiederbringlich verletzen – zumal das Verfahren sehr komplex sei und Dutzende von Personen betreffe. Zusätzlich verwies er darauf, dass kurz vor der Verhandlung neue Überwachungsprotokolle aus einer sechsmonatigen Telefonüberwachung in die Akten aufgenommen worden seien, was ebenfalls eine Verschiebung rechtfertige.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es befand, der Angeklagte habe nicht ausreichend dargelegt, dass seine Anwältin tatsächlich an der Walliser Verhandlung fehlen würde. Das Gericht wies darauf hin, dass die Anwältin bereits seit 2018 im Walliser Verfahren tätig sei – also lange vor dem Genfer Fall – und dass der Genfer Mandant dort von zwei weiteren Anwälten vertreten werde. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass die Anwältin der Walliser Verhandlung Vorrang einräumen würde. Eine detaillierte Begründung, weshalb ihre Abwesenheit unausweichlich sei, fehlte in der Beschwerde.
Die Frage rund um die neu in die Akten aufgenommenen Überwachungsprotokolle liess das Bundesgericht ebenfalls unbehandelt, da dieses Ereignis nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten war und daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein konnte. Die Gerichtskosten von 1200 Franken gehen zulasten des Angeklagten; sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, weil die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte.