Ein 1964 geborener Mann aus dem Kanton Genf hatte bereits früher erfolglos eine Invalidenrente beantragt. Im Februar 2019 stellte er erneut einen Antrag bei der IV-Stelle Genf und berief sich auf verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen, die in den Jahren 1994, 1996 und 2018 aufgetreten waren. Die IV-Stelle ordnete daraufhin eine umfassende medizinische Begutachtung an, die Fachgebiete wie Orthopädie, Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie umfassen sollte.
Der Mann unterzog sich zwar den orthopädischen und allgemeinmedizinischen Untersuchungen beim Gutachterzentrum CEMEDEX SA in Freiburg, verweigerte aber die psychiatrische und rheumatologische Begutachtung mit der Begründung, diese seien unnötig. Deshalb konnte nur ein zweiteiliges Gutachten erstellt werden. Die Experten kamen zum Schluss, dass der Mann seit einem Unfall im Mai 2018 zwar in seinem bisherigen Beruf als Küchenhilfe vollständig arbeitsunfähig sei, in einer angepassten Tätigkeit jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Gestützt darauf errechnete die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 15 Prozent – zu wenig für einen Rentenanspruch, der in der Regel einen Grad von mindestens 40 Prozent voraussetzt. Die IV-Stelle wies den Antrag im Juli 2023 ab.
Das Genfer Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid im Oktober 2024. Der Mann zog den Fall ans Bundesgericht weiter und verlangte unter anderem eine Untersuchung gegen die von der IV beauftragten Gutachterzentren sowie die Anerkennung seines Rentenanspruchs rückwirkend ab Oktober 2017. Er machte geltend, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und die Gutachter seien nicht zuständig gewesen, über seine Arbeitsfähigkeit zu urteilen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass das Gutachten von CEMEDEX SA den rechtlichen Anforderungen an Beweiskraft genüge und die kantonalen Richter die Beweise nicht willkürlich gewürdigt hätten. Dass der Mann selbst seine Situation anders einschätze, reiche nicht aus, um das Gutachten in Frage zu stellen. Auch die nach dem kantonalen Urteil eingereichten Arztberichte über eine Operation im Dezember 2024 konnte das Bundesgericht nicht berücksichtigen, da nur Dokumente aus der Zeit vor dem angefochtenen Entscheid zulässig sind. Die Verfahrenskosten von 800 Franken trägt der Mann selbst.