Ein Mann hatte beim Bundesgericht eine Beschwerde in einer Strafsache eingereicht. Er wandte sich damit gegen einen Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 1. Dezember 2025, das seinerseits eine Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft bestätigt hatte – also die Entscheidung der Behörde, gar keine Strafuntersuchung einzuleiten.
Wer das Bundesgericht anruft, muss zunächst einen Kostenvorschuss bezahlen. Das Gericht forderte den Mann auf, bis zum 20. Januar 2026 einen Betrag von 800 Franken zu überweisen. Die Frist verstrich, ohne dass eine Zahlung einging. Daraufhin setzte das Bundesgericht dem Mann eine letzte, nicht mehr verlängerbare Nachfrist bis zum 3. Februar 2026. Dabei wies es ihn ausdrücklich darauf hin, dass seine Beschwerde ohne Zahlung nicht behandelt werde.
Auch diese Nachfrist liess der Mann ungenutzt verstreichen. Das Bundesgericht hielt fest, dass Personen, die ein Verfahren vor Gericht einleiten, verpflichtet sind, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Mitteilungen zugestellt werden können. Die entsprechenden Verfügungen galten damit als rechtsgültig zugestellt und zur Kenntnis genommen.
Da der Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht bezahlt wurde, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Zusätzlich auferlegte es dem Mann Gerichtskosten von 500 Franken.