Eine Transportfirma aus dem Kanton Zug erhielt zwischen April 2020 und August 2021 Kurzarbeitsentschädigung für vier angestellte Chauffeure. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug zahlte insgesamt rund 225'000 Franken aus – gestützt auf die Angaben der Firma zu den ausgefallenen Arbeitsstunden. Nach einer Überprüfung verlangte die Kasse das Geld jedoch zurück: Die Firma habe den tatsächlichen Arbeitsausfall nicht ausreichend belegen können.
Der Grund für die Rückforderung lag in erheblichen Widersprüchen in den eingereichten Unterlagen. Die Abrechnungen, die das Unternehmen zunächst eingereicht hatte, wichen in Zahlen und Erscheinungsbild deutlich von jenen ab, die es später im Beschwerdeverfahren vorlegte. Unter anderem wies eine Abrechnung Arbeitsstunden am 1. Januar 2021 aus, obwohl gleichzeitig ein Arbeitsausfall geltend gemacht wurde. Eine weitere Abrechnung trug die Überschrift «März 2021», obwohl sie den Monat Juli 2021 betreffen sollte – und wurde erst nachträglich korrigiert. Die Behörden schlossen daraus, dass die Stundennachweise im Nachhinein verändert worden sein könnten.
Das Unternehmen versuchte, den Arbeitsausfall auch mit Fahrtenschreiber-Daten (sogenannten Tachoscheiben) zu belegen. Diese deckten jedoch nur den Zeitraum bis März 2020 ab – also gerade nicht die strittigen Monate. Zudem eignen sich solche Aufzeichnungen laut Gericht ohnehin nicht als Nachweis für die geleisteten Arbeitsstunden. Als Arbeitgeberin wäre die Firma gesetzlich verpflichtet gewesen, eine eigene Arbeitszeitkontrolle zu führen – darauf war sie auch in den Bewilligungsverfügungen ausdrücklich hingewiesen worden.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Firma ab und bestätigte damit sowohl die Rückforderung der 225'316 Franken als auch das Urteil des Zuger Verwaltungsgerichts. Die Argumente der Firma überzeugten die Richterinnen nicht: Teils handelte es sich um unzulässige neue Behauptungen, teils wiederholte die Firma lediglich ihre eigene Sichtweise, ohne aufzuzeigen, dass das Gericht einen Fehler begangen hatte. Die Firma muss zudem die Gerichtskosten von 7'000 Franken tragen.