Symbolbild
Bundesgericht gibt Bankdaten eines Inders an indische Steuerbehörde weiter
Indien wollte Bankdaten eines Steuerpflichtigen aus der Schweiz. Das Bundesgericht liess die Weitergabe zu.

Im November 2019 führten indische Steuerbehörden eine Hausdurchsuchung durch und stiessen dabei auf ein Schweizer Bankkonto einer Gesellschaft, über das ein in Indien steuerpflichtiger Mann Geld erhalten haben soll. Laut dem Kontoeröffnungsformular der Schweizer Bank war er der wirtschaftliche Begünstigte dieses Kontos. Die indischen Behörden verlangten daraufhin von der Schweizer Steuerverwaltung Informationen zu diesem Konto – gestützt auf ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Indien.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung entsprach dem Ersuchen und beschloss im August 2020, die Bankdaten weiterzugeben. Der Betroffene wehrte sich dagegen und brachte vor, er sei gar nicht der wirtschaftliche Eigentümer des Kontos. Er behauptete, sein Grossvater – ein in den USA steuerpflichtiger Mann – sei der eigentliche Kontoinhaber gewesen. Ein ehemaliger Bankmitarbeiter habe die Kontodokumente gefälscht und ihn eingetragen, um eine betrügerische Transaktion zu verschleiern. Zur Stützung dieser Behauptungen reichte er unter anderem Presseartikel und ein Urteil eines New Yorker Gerichts ein.

Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde des Mannes nur in sehr geringem Umfang gut: Es ordnete einige zusätzliche Schwärzungen in den zu übermittelnden Dokumenten an und verlangte, dass die Steuerverwaltung die indischen Behörden auf Zweifel an der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers hinweist. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Der Mann zog den Fall ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es hielt fest, dass in Steueramtshilfeverfahren eine Beschwerde nur zulässig ist, wenn ein grundsätzliches Rechtsproblem vorliegt oder der Fall aus anderen Gründen besonders wichtig ist. Beides verneinte das Gericht: Die Argumente des Mannes stützten sich auf Sachverhalte, die von den Vorinstanzen nicht festgestellt worden waren und die er nicht rechtsgenüglich belegt hatte. Die Frage, ob Bankdaten für eine ausländische Steuerermittlung relevant sind, sei zudem durch bestehende Rechtsprechung bereits geklärt. Der Mann muss die Gerichtskosten von 5000 Franken tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 06. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 2C_238/2025