Symbolbild
Mehrfach verurteilter Mann muss länger ins Gefängnis
Ein mehrfach verurteilter Mann sollte nach dem Scheitern einer Suchttherapie weniger lang ins Gefängnis. Das Bundesgericht korrigiert dies und ordnet eine längere Haftdauer an.

Ein Genfer Gericht hatte den Mann 2020 wegen Raubs, Erpressung und Diebstahls zu vier Jahren Gefängnis verurteilt, die Strafe aber zugunsten einer stationären Suchtbehandlung aufgeschoben. Die Therapie scheiterte jedoch weitgehend: Der Mann verbrachte lediglich einen Monat in einer Einrichtung und beging in der Folge weitere Straftaten, für die er mehrfach zu zusätzlichen Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Im März 2024 ordnete das zuständige Gericht die Aufhebung der Therapiemassnahme und die Rückkehr in den Strafvollzug an.

Streitpunkt vor Bundesgericht war die Frage, wie lange der Mann nun insgesamt im Gefängnis bleiben muss. Die Genfer Berufungsinstanz hatte alle ausstehenden Strafen zu einer einzigen Gesamtstrafe von 1'177 Tagen zusammengefasst. Zur Begründung verwies sie auf eine Lücke im Gesetz: Dieses regle zwar den Fall, dass jemand während einer bedingten Entlassung neue Straftaten begeht, schweige aber dazu, was gilt, wenn eine Therapie bereits vorher scheitert. In beiden Fällen sei eine Gesamtstrafe angemessen, um eine unverhältnismässig lange Haftdauer zu vermeiden.

Das Bundesgericht widerspricht dieser Einschätzung. Es hält fest, dass alle betroffenen Strafen in rechtskräftigen Urteilen festgelegt worden seien und lediglich wegen der laufenden Therapiemassnahme noch nicht vollzogen wurden. In einer solchen Konstellation sei kein Raum für eine neue Gesamtstrafenberechnung. Das Gesetz sehe eine solche nur vor, wenn noch nicht abgeurteilte Taten zusammengefasst werden. Zudem bestehe kein Grund, auf die Vollstreckung der Reststrafen zu verzichten – anders als bei einer erfolgreich abgeschlossenen Therapie.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gut, hebt das Urteil der Genfer Berufungsinstanz auf und weist die Sache zur Neuberechnung der verbleibenden Haftdauer zurück. Die Staatsanwaltschaft hatte gefordert, dass der Mann noch 1'741 Tage absitzen muss – deutlich mehr als die von der Vorinstanz festgelegten 1'177 Tage.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 06. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 7B_234/2025