Ein indisches Ehepaar lebt seit 18 Jahren ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Im April 2024 entschied das Genfer Migrationsamt, dass kein Härtefall vorliege, und ordnete die Ausreise an. Das Paar legte dagegen Beschwerde ein, die im April 2025 abgewiesen wurde. Gegen diesen Entscheid hätten die beiden innerhalb einer bestimmten Frist erneut Beschwerde einlegen müssen.
Das Paar verpasste diese Frist. Als Grund gaben sie an, der Mann sei seit November 2024 in der Genfer Strafanstalt inhaftiert und habe deshalb nicht rechtzeitig handeln können. Sie beantragten, die Frist nachträglich wiederherzustellen. Das Genfer Verwaltungsgericht lehnte dies im November 2025 ab: Die Inhaftierung allein gelte nicht als unvorhersehbares Hindernis. Das Paar hätte dafür sorgen müssen, dass wichtige Post weitergeleitet wird oder die Ehefrau sich um die Fristwahrung kümmert.
Vor Bundesgericht rügten die beiden, das Genfer Gericht habe ihr rechtliches Gehör verletzt, weil es nicht abgeklärt habe, ob der Frau tatsächlich Besuche im Gefängnis verboten gewesen seien. Das Bundesgericht wies dieses Argument zurück: Selbst wenn ein Besuchsverbot bestanden hätte, wäre dies für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend gewesen. Das Gericht hielt fest, dass das Paar zwar behauptet hatte, ein solches Verbot habe existiert, aber keine entsprechenden Beweise vorgelegt und auch keine Beweiserhebung beantragt hatte.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde teilweise gar nicht erst ein, weil für Aufenthaltsbewilligungen in Härtefällen und Ausweisungsentscheide kein ordentliches Beschwerderecht ans Bundesgericht besteht. Soweit es die Beschwerde inhaltlich prüfte, wies es sie ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege lehnte das Gericht ebenfalls ab, da die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Gerichtskosten wurden angesichts der Umstände dennoch keine erhoben.