Eine Frau stritt sich mit dem Kanton Basel-Stadt vor Gericht – konkret mit dessen Steuerverwaltung. Nachdem das Zivilgericht Basel-Stadt im August 2025 entschieden hatte, dass eine Geldforderung des Kantons vollstreckt werden darf, zog die Frau den Fall weiter ans Appellationsgericht. Dieses wies ihre Beschwerde im Oktober 2025 ab.
Daraufhin gelangte die Frau ans Bundesgericht. Dieses trat im Dezember 2025 auf ihre Beschwerde nicht ein, weil die Begründung den gesetzlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügte. Die Frau hatte nicht hinreichend erklärt, inwiefern das vorinstanzliche Urteil fehlerhaft sein soll.
Im Weihnachten 2025 reichte die Frau beim Bundesgericht ein weiteres Gesuch ein und verlangte, das Dezember-Urteil zu überprüfen und abzuändern. Sie warf dem Bundesgericht vor, Beweise falsch gewürdigt und das Recht unrichtig angewandt zu haben. Ein solches Überprüfungsgesuch – juristisch «Revision» genannt – ist jedoch nur in eng begrenzten, gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen möglich. Fehler bei der Beweiswürdigung oder bei der Rechtsanwendung zählen ausdrücklich nicht dazu.
Das Bundesgericht trat auch auf dieses Gesuch nicht ein, da die Frau keinen gesetzlich anerkannten Grund für eine Überprüfung geltend gemacht hatte. Sie muss die Verfahrenskosten von 1000 Franken tragen. Zudem warnte das Bundesgericht sie, dass weitere gleichartige Eingaben in dieser Sache künftig unbeantwortet bleiben würden.