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Privatdetektiv erhält keine höhere Invalidenrente
Ein ehemaliger selbstständiger Privatdetektiv forderte eine höhere IV-Rente. Das Bundesgericht bestätigte die bisherige Rente von 220 Franken pro Monat.

Ein Mann, der früher als selbstständiger Privatdetektiv tätig war, hatte im Dezember 2020 bei der IV-Stelle des Kantons Genf eine Rente beantragt. Er litt nach eigenen Angaben seit April 2020 an vollständig arbeitsunfähig machenden Hals- und Rückenbeschwerden. Die IV-Stelle sprach ihm ab Juni 2021 eine halbe Rente von 220 Franken pro Monat zu, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 59 Prozent. Der Mann hielt diesen Betrag für zu tief und wollte eine höhere Rente durchsetzen.

Vor dem Genfer Kantonsgericht scheiterte er mit seiner Klage. Er legte daraufhin beim Bundesgericht Beschwerde ein und reichte erstmals zwei Steuerdokumente ein, die belegen sollten, dass er in den Jahren 2018 und 2019 deutlich höhere Einnahmen erzielt habe. Das Bundesgericht liess diese Dokumente jedoch nicht zu, weil sie bereits vor dem kantonalen Urteil datiert waren und der Mann nicht erklärte, warum er sie nicht früher eingereicht hatte.

Das Bundesgericht bestätigte zudem, dass die IV-Stelle zu Recht auf Durchschnittslöhne aus einer nationalen Lohnerhebung zurückgegriffen hatte, um das hypothetische Einkommen ohne Invalidität zu berechnen. Da die Firmen des Mannes bereits vor dem Auftreten seiner gesundheitlichen Probleme aus dem Handelsregister gelöscht worden waren, konnte sein früheres Einkommen als Detektiv nicht als Berechnungsgrundlage dienen. Wer seine Stelle aus Gründen verliert, die nichts mit der Invalidität zu tun haben, muss sich an statistischen Durchschnittswerten messen lassen.

Schliesslich wies das Bundesgericht auch das Begehren des Mannes ab, seinen AHV-Kontoauszug zu korrigieren. Er hatte geltend gemacht, zwischen 2005 und 2019 über 2,5 Millionen Franken eingenommen zu haben, und bot an, nachträglich Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen. Eine solche Korrektur ist aber nur möglich, wenn die Unrichtigkeit des Kontoauszugs offensichtlich oder vollständig bewiesen ist. Beides war hier nicht der Fall: Der Mann hatte nachweislich nur sehr geringe Beiträge entrichtet, und das Gericht hatte begründete Zweifel daran, ob die behaupteten Rechnungen tatsächlich bezahlt worden waren. Das Bundesgericht wies die Beschwerde vollumfänglich ab und auferlegte dem Mann Gerichtskosten von 800 Franken.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 06. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 9C_163/2025