Swisscom wollte auf einem Grundstück an der U-Strasse in Basel eine Mobilfunkantenne bauen und stellte dafür 2020 ein Baugesuch. Ein Anwohner erhob Einsprache gegen das Vorhaben. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt erteilte die Baubewilligung im Oktober 2024 zwar grundsätzlich, gab der Einsprache aber in einem Nebenpunkt recht: Das Dach eines benachbarten Gebäudes bestehe nicht aus Eisenbeton, wie im Standortdatenblatt fälschlicherweise angegeben.
Der Anwohner gab sich damit nicht zufrieden und zog den Fall weiter. Die kantonale Baurekurskommission hiess seinen Rekurs im Mai 2025 teilweise gut und wies die Sache zur erneuten Prüfung an das Inspektorat zurück. Doch auch das reichte dem Mann nicht: Er gelangte ans Appellationsgericht Basel-Stadt, das seinen Rekurs im Dezember 2025 abwies und ihm die Verfahrenskosten auferlegte. Daraufhin wandte er sich ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Der Grund: Das Baubewilligungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Die Sache wurde ja gerade zur weiteren Prüfung an das Inspektorat zurückgewiesen. Solche Zwischenentscheide kann das Bundesgericht nur unter engen Voraussetzungen beurteilen – etwa wenn dem Beschwerdeführer ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht oder wenn eine sofortige Entscheidung erheblichen Aufwand ersparen würde. Der Anwohner legte nicht dar, warum diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen, und das Gericht sah auch keinen offensichtlichen Grund dafür. Die Kostenregelung des angefochtenen Entscheids kann der Mann zudem später noch anfechten, sobald ein abschliessender Entscheid vorliegt.
Das Bundesgericht verzichtete ausnahmsweise darauf, dem Anwohner Gerichtskosten aufzuerlegen. Swisscom erhält keine Parteientschädigung. Das Verfahren geht nun zurück ans Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt, das die Angelegenheit neu beurteilen muss.