Der Veterinärdienst des Kantons Luzern verhängte im November 2025 gegen einen Mann ein unbefristetes Verbot, Schweine und Hühner zu halten. Zusätzlich wurde er verpflichtet, eine Betreuungsperson beizuziehen, die ihn bei der tierschutzgerechten Haltung seines Hundes unterstützt. Der Mann wehrte sich dagegen vor dem Kantonsgericht Luzern.
Das Kantonsgericht trat auf seine Beschwerde jedoch nicht ein, weil die eingereichte Schrift die gesetzlichen Mindestanforderungen nicht erfüllte. Das Gericht hatte dem Mann zunächst eine Frist eingeräumt, um seine Eingabe zu verbessern und einen konkreten Antrag mit Begründung nachzureichen. Die daraufhin eingereichte neue Eingabe genügte den Anforderungen aber erneut nicht, weshalb das Kantonsgericht die Beschwerde formell abwies.
Daraufhin wandte sich der Mann mit einer als «Einsprache» bezeichneten Eingabe ans Bundesgericht und verlangte die sofortige Aufhebung des Tierhalteverbots. In seiner Eingabe beschränkte er sich im Wesentlichen darauf zu behaupten, er kümmere sich gut um seine Tiere. Eine inhaltliche Auseinandersetzung damit, warum das Kantonsgericht das Verfahren zu Unrecht beendet haben soll, fehlte vollständig.
Das Bundesgericht trat deshalb ebenfalls nicht auf die Eingabe ein. Es hielt fest, dass der Mann nicht ansatzweise dargelegt habe, das Kantonsgericht habe das Verfahrensrecht willkürlich angewendet oder gegen übergeordnetes Recht verstossen. Damit bleibt das Tierhalteverbot für Schweine und Hühner bestehen. Der Mann muss zudem Gerichtskosten von 500 Franken tragen.