Symbolbild
Mann bekommt kein Besuchsrecht für Kind, das er anerkannt hat
Ein Mann, der ein Kind anerkannt hatte, wollte ein Besuchsrecht durchsetzen. Das Bundesgericht trat auf seine Eingabe nicht ein.

Ein Mann hatte kurz nach der Geburt eines Kindes im Dezember 2023 die Vaterschaft anerkannt. Seither besteht jedoch kein Kontakt mehr zwischen ihm und dem Kind – seit fast einem Jahr. Gleichzeitig läuft vor einem Waadtländer Gericht ein Verfahren, in dem die rechtliche Vaterschaft des Mannes angefochten wird. Der leibliche Vater des Kindes pflegt unterdessen regelmässigen Kontakt mit dem Kind, fast jeden Wochenende und manchmal auch mittwochs.

Ein Waadtländer Friedensrichter entschied im Juni 2025 vorläufig, dass dem Mann kein Besuchsrecht zusteht, solange das Vaterschaftsverfahren noch hängig ist. Die zuständige kantonale Kammer bestätigte diesen Entscheid im November 2025. Sie hielt fest, dass der Mann keine enge Beziehung zum Kind aufgebaut und auch keine elterlichen Aufgaben übernommen habe. Angesichts des sehr jungen Alters des Kindes habe dieses keine Erinnerung an ihn. Es liege im Interesse des Kindes, zunächst eine stabile Beziehung zum leiblichen Vater aufzubauen, ohne durch Kontakte mit dem Mann belastet zu werden. Zudem sei das Verhältnis zwischen dem Mann und der Mutter des Kindes von mehreren laufenden Rechtsstreitigkeiten geprägt.

Der Mann gelangte ans Bundesgericht und verlangte die sofortige Wiederherstellung seines Besuchsrechts sowie die Feststellung, dass seine elterlichen Grundrechte verletzt worden seien. Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Es erklärte, der Mann habe nicht ausreichend dargelegt, inwiefern die kantonale Entscheidung seine verfassungsmässigen Rechte verletze. Insbesondere habe er keines der massgeblichen Argumente der Vorinstanz substanziiert in Frage gestellt. Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt, da die Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte.

Der Mann muss die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen. Die Frage des Besuchsrechts bleibt offen und soll nach Abschluss des laufenden Vaterschaftsverfahrens neu beurteilt werden.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 06. March 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 5A_1049/2025