Eine ältere Frau lebte seit September 2018 in einem Pflegeheim und bezog Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern berechnete dabei jeweils die anerkannten Heimkosten mit ein. Als das Pflegeheim im Laufe des Jahres 2023 seine Tarife anpasste, war die Tochter der Frau – die ihre Mutter mit einer Generalvollmacht vertrat – verpflichtet, diese Änderungen der Ausgleichskasse zu melden.
Die Tochter informierte die Ausgleichskasse per E-Mail am 28. Januar 2024 über eine Tarifanpassung, die aus einer Heimrechnung vom 8. August 2023 hervorging. Die Ausgleichskasse und später auch das Berner Verwaltungsgericht waren der Ansicht, die gesetzliche Meldefrist von sechs Monaten sei bereits abgelaufen gewesen. Sie gingen davon aus, dass die Frist spätestens in der ersten Januarhälfte 2024 geendet habe – also fünf Monate nach Erhalt der Rechnung.
Das Bundesgericht korrigierte diese Berechnung. Da die Rechnung in der ersten Augusthälfte 2023 zugestellt worden war, lief die sechsmonatige Frist erst in der ersten Februarhälfte 2024 ab. Die E-Mail vom 28. Januar 2024 erfolgte damit noch innerhalb der Frist. Die Ausgleichskasse wäre deshalb verpflichtet gewesen, die höheren Heimkosten bereits ab August 2023 zu berücksichtigen. Indem das Verwaltungsgericht die Frist falsch berechnet hatte, verletzte es Bundesrecht.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache an die Ausgleichskasse zurück. Diese muss nun die Ergänzungsleistungen für die verstorbene Mutter neu berechnen und dabei die Tarifanpassung ab August 2023 einbeziehen. Die Gerichtskosten von 500 Franken trägt die Ausgleichskasse.