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Bundesgericht bestätigt Landesverweis für Messerstecher aus St. Gallen
Ein Mann hatte bei einer Schlägerei einem Unbewaffneten mehrfach ein Messer in den Körper gestochen. Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung und den zwölfjährigen Landesverweis.

Im November 2019 geriet ein junger Mann aus Afghanistan, der im Iran aufgewachsen war und seit rund zehn Jahren in der Schweiz lebte, in St. Gallen in eine Schlägerei zwischen zwei Gruppen. Er trat zunächst gegen Bierflaschen und einen Lautsprecher der anderen Gruppe, woraufhin es zu einer Auseinandersetzung kam. Dabei zog er ein Messer und stach mehrfach auf einen unbewaffneten Mann ein. Das Opfer erlitt Stichverletzungen an Schulter, Bauch, Oberschenkel und Hals und musste notfallmässig behandelt werden. Lebensgefahr bestand keine, bleibende Schäden sind nicht zu erwarten.

Das Kantonsgericht St. Gallen verurteilte den Mann wegen versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung und Beteiligung an einer Schlägerei zu 28 Monaten Freiheitsstrafe – davon 18 Monate bedingt – sowie zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse. Zusätzlich ordnete es einen zwölfjährigen Landesverweis an. Der Verurteilte zog den Fall ans Bundesgericht weiter und bestritt seine Täterschaft. Er machte geltend, er könne sich wegen starker Alkoholisierung und Marihuanakonsums an die Tat nicht erinnern. Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten: Wer sich an viele Details des Abends erinnern kann, aber ausgerechnet nicht daran, ob er jemanden mit dem Messer verletzt hat, sei nicht glaubwürdig.

Die Richter in Lausanne stützten die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts vollumfänglich. Ein Augenzeuge hatte den Verurteilten als Messerstecher identifiziert, zwei weitere Zeugen berichteten, er habe verdächtig oft in seine Jackentasche gegriffen. Zudem hatten mehrere seiner Begleiter ausgesagt, er habe ihnen nach der Tat gestanden, jemanden gestochen zu haben. Das Bundesgericht sah keinen Grund, an diesen übereinstimmenden Aussagen zu zweifeln.

Auch den Landesverweis bestätigten die Bundesrichter. Der Mann habe trotz fast zehn Jahren in der Schweiz kaum soziale Wurzeln geschlagen: keine Partnerschaft, keine Freunde, keine abgeschlossene Ausbildung, keine stabile Arbeitsstelle. Eine Rückkehr nach Afghanistan oder in den Iran, wo er aufgewachsen ist und wo seine Familie lebt, sei ihm möglich und zumutbar. Er spreche Persisch und habe Arbeitserfahrung in der Baubranche gesammelt. Zwingende Hindernisse gegen eine Ausreise – etwa eine konkrete persönliche Verfolgung durch die Taliban – hatte er nicht geltend gemacht.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 09. March 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 6B_692/2025