Ein Mann, der sich in einer stationären therapeutischen Massnahme befindet – eine Art psychiatrische Zwangsbehandlung anstelle oder ergänzend zu einer Freiheitsstrafe –, hatte gegen ein Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom August 2025 Berufung eingelegt. Das Urteil betraf die Verlängerung dieser Massnahme. Seine amtliche Verteidigerin zog die Berufung jedoch zurück, woraufhin das Obergericht des Kantons Bern das Verfahren im Dezember 2025 abschrieb.
Der Mann wandte sich daraufhin selbst ans Bundesgericht und verlangte, dass dieses den Entscheid des Obergerichts überprüft. Er liess sich dabei nicht von seiner früheren Verteidigerin vertreten. Das Problem: Seine Eingabe enthielt keine inhaltliche Auseinandersetzung damit, weshalb das Obergericht falsch entschieden haben soll. Eine solche Begründung ist jedoch zwingend erforderlich, damit das Bundesgericht auf eine Beschwerde überhaupt eintreten kann.
Das Bundesgericht trat deshalb auf die Eingabe nicht ein. Es stellte fest, dass der Mann nicht im Ansatz erläutert hatte, inwiefern das Obergericht das Recht verletzt haben soll, als es das Verfahren nach dem Rückzug der Berufung abschrieb. Zudem verlangte der Mann in seiner Eingabe auch eine sofortige psychiatrische Begutachtung eines Arztes – ein Anliegen, das ausserhalb des eigentlichen Verfahrensgegenstands lag und deshalb ebenfalls nicht behandelt wurde.
Ausnahmsweise verzichtete das Bundesgericht darauf, dem Mann Gerichtskosten aufzuerlegen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also die Befreiung von Kosten und Beiordnung eines Anwalts auf Staatskosten – wurde hingegen abgewiesen.