Symbolbild
Bundesgericht behandelt Klage eines Hauseigentümers nicht
Ein Mann wollte sich gegen eine Baubehörde wehren, reichte seine Klage aber zu spät ein. Das Bundesgericht tritt auf seinen Fall nicht ein.

Die Gemeinde Inkwil im Kanton Bern hatte einem Hauseigentümer mit einer behördlichen Verfügung aufgetragen, einen rechtswidrigen Zustand auf seinem Grundstück zu beseitigen. Der Mann wehrte sich dagegen und gelangte über mehrere Instanzen bis ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dieses trat auf seine Eingabe jedoch nicht ein, weil er die Frist zur Einreichung seiner Beschwerde verpasst hatte.

Der Grund für die Fristversäumnis: Sein damaliger Anwalt hatte ihm den Entscheid der kantonalen Bau- und Verkehrsdirektion erst drei Wochen nach dessen Zustellung weitergeleitet. Der Mann argumentierte, er habe die Frist deshalb unverschuldet nicht einhalten können und die Versäumnis sei allein seinem Anwalt anzulasten. Das Verwaltungsgericht liess dieses Argument nicht gelten: Wer sich anwaltlich vertreten lässt, muss sich auch das Versäumnis seines Rechtsvertreters zurechnen lassen. Eine nachträgliche Wiederherstellung der Frist sei daher nicht möglich.

Daraufhin wandte sich der Mann ans Bundesgericht. Dort scheiterte er erneut – diesmal jedoch bereits an den formalen Anforderungen an eine Beschwerde. Das Bundesgericht hielt fest, dass der Mann in seiner Eingabe nicht konkret dargelegt habe, inwiefern der Entscheid des Verwaltungsgerichts rechtlich falsch sei. Stattdessen habe er lediglich seine eigene Sichtweise wiederholt, ohne sich inhaltlich mit der Begründung des Gerichts auseinanderzusetzen. Das genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das Bundesgericht trat deshalb auf die Beschwerde nicht ein. Immerhin verzichtete es darauf, dem Mann Gerichtskosten aufzuerlegen. An der Pflicht, den baurechtswidrigen Zustand zu beheben, ändert das Urteil nichts.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 09. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 1C_57/2026