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Bundesgericht lässt Zwangsbehandlung in Psychiatrie gelten
Ein in einer Basler Klinik untergebrachter Mann wurde gegen seinen Willen medikamentös behandelt. Das Bundesgericht trat auf seine Klage nicht ein.

Ein Mann wurde im Dezember 2025 auf Anordnung des Amtsarztes in eine psychiatrische Klinik in Basel eingewiesen. Anfang Januar 2026 ordnete ein leitender Arzt der Klinik an, ihn medikamentös zu behandeln – auch ohne seine Zustimmung. Eine solche Zwangsbehandlung ist unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich erlaubt, wenn sie zur Behandlung einer psychischen Störung unerlässlich ist und der Patient nicht einwilligt.

Noch am selben Tag legte eine Klinikärztin im Namen des Mannes beim zuständigen Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt Beschwerde gegen die Anordnung ein. Die Gerichtspräsidentin teilte der Klinik jedoch mit, dass die Beschwerde die Behandlung nicht automatisch aufhalte. Das Gericht wies die Beschwerde Ende Januar 2026 ab und bestätigte, dass die Zwangsbehandlung notwendig, geeignet und verhältnismässig sei – sowohl zum Schutz des Mannes als auch zum Schutz Dritter.

Der Mann zog den Fall ans Bundesgericht. Er verlangte, die Behandlung sofort zu stoppen, und argumentierte, die Beschwerde hätte die Behandlung von Gesetzes wegen aufschieben müssen. Zudem beantragte er festzustellen, dass er zwischen dem 5. und dem 22. Januar 2026 rechtswidrig behandelt worden sei. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde jedoch nicht ein. Es stellte fest, dass der Mann kein ausreichendes aktuelles Interesse mehr an einer Aufhebung des Entscheids nachweisen konnte, da die Behandlung bereits durch das kantonale Gericht für rechtmässig erklärt worden war. Für die beantragte Feststellung einer allfälligen Rechtswidrigkeit stehe zudem eine separate Klage auf Schadenersatz zur Verfügung.

Das Bundesgericht auferlegte dem Mann die Verfahrenskosten von 1000 Franken. Sein Gesuch, die Kosten des Verfahrens vom Staat tragen zu lassen, wurde abgelehnt, da die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos galt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 09. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_122/2026