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Frau bleibt in psychiatrischer Klinik im Kanton Graubünden
Eine Frau aus Graubünden wurde zwangsweise in eine Psychiatrie eingewiesen. Das Bundesgericht bestätigt die Unterbringung.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Prättigau/Davos ordnete im Dezember 2025 an, eine Frau aus der Region in einer psychiatrischen Klinik unterzubringen. Grundlage war ein stationäres Gutachten, das zuvor erstellt worden war. Die Gutachter stellten fest, dass die Frau an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis leidet und Cannabis schädlich konsumiert. Zusätzlich entzog die KESB der Frau die Handlungsfähigkeit in Bereichen wie Finanzverwaltung, Vertragsabschlüsse und Wohnen und setzte zwei Beistandspersonen ein.

Die Frau wehrte sich gegen die Einweisung und verlangte, aus der Klinik entlassen zu werden. Das Obergericht Graubünden führte im Januar 2026 eine Verhandlung direkt in der Klinik durch, an der die Frau teilnahm und befragt wurde. Das Gericht bestätigte die Unterbringung: Es bestehe eine akute Selbstgefährdung durch Verwahrlosung und fehlende Krankheitseinsicht, und die notwendige Behandlung sei nur stationär möglich.

Daraufhin gelangte die Frau ans Bundesgericht. In ihrer Eingabe bestritt sie unter anderem, psychisch krank zu sein, bezeichnete sich als Unternehmerin, Pädagogin und Mutter und stellte die Kompetenz der Gutachter grundsätzlich in Frage. Sie machte geltend, Christen könnten von Nichtchristen nicht beurteilt werden, und bezeichnete die KESB als verfassungswidrig. Teile des angefochtenen Entscheids hatte sie handschriftlich kommentiert oder durchgestrichen.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da sie keine ausreichende rechtliche Begründung enthielt. Die Frau hatte nicht dargelegt, inwiefern das Obergericht das Recht verletzt oder den Sachverhalt falsch festgestellt haben soll. Gerichtskosten wurden keine erhoben.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 09. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_176/2026