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Bundesgericht bestätigt Abrissbefehl für illegale Veranda in Genthod
Eine Firma baute in einer Genfer Wohnzone eine Veranda ohne Bewilligung. Das Bundesgericht bestätigt nun den Abbruchbefehl der Behörden.

Eine Immobiliengesellschaft besitzt in der Gemeinde Genthod im Kanton Genf mehrere Grundstücke. Auf einem dieser Grundstücke steht eine Veranda, die als Büro genutzt wird und unter anderem eine Cafeteria, Büroräume sowie einen Empfangssaal für bis zu 300 Personen beherbergt. Das Problem: Die Veranda wurde ohne Baubewilligung errichtet, vermutlich zwischen 2005 und 2009. Das Grundstück liegt in einer Zone, die hauptsächlich für Einfamilienhäuser vorgesehen ist. Eine solche gewerbliche Nutzung ist dort nicht erlaubt.

Als die Gesellschaft 2019 nachträglich eine Baubewilligung beantragte, stellten die Behörden fest, dass die Veranda bereits stand. Das Genfer Baudepartement verweigerte die Bewilligung und ordnete im November 2023 den Abbruch der Veranda sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands an. Die Eigentümerin wehrte sich dagegen vor dem Verwaltungsgericht und anschliessend vor dem Kantonsgericht – ohne Erfolg. Schliesslich zog sie den Fall ans Bundesgericht.

Vor Bundesgericht machte die Gesellschaft mehrere Argumente geltend: Sie verlangte zunächst, das Verfahren zu unterbrechen, weil sie im Januar 2025 ein neues, angepasstes Bauprojekt eingereicht hatte. Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten. Es hielt fest, dass die Vorinstanz das Verfahren nicht zwingend hätte aussetzen müssen, zumal das Baudepartement einer Unterbrechung klar widersprochen hatte und der Ausgang des neuen Bewilligungsverfahrens ungewiss war. Die Gesellschaft argumentierte zudem, die Behörden hätten die Veranda über Jahre stillschweigend geduldet, da in dieser Zeit mehrere andere Baugesuche für dasselbe Grundstück behandelt worden seien. Das Bundesgericht wies auch dieses Argument zurück: Aus den eingereichten Unterlagen lasse sich nicht ableiten, dass das Baudepartement von der illegalen Veranda gewusst habe oder diese bewusst toleriert habe.

Schliesslich prüfte das Bundesgericht, ob der Abbruchbefehl verhältnismässig sei. Die Eigentümerin betonte, die Veranda sei für den Betrieb des Mietunternehmens – eines Uhrenherstellers – unverzichtbar. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es verwies darauf, dass geeignete Räumlichkeiten auch anderswo im Kanton gefunden werden könnten, insbesondere ausserhalb einer Wohnzone. Der Umstand, dass die Mitarbeitenden eine alternative Lösung für ihre Mittagspause finden müssten, wiege nicht schwer genug, um den Abbruch zu verhindern. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte der Gesellschaft Gerichtskosten von 4000 Franken.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 10. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 1C_511/2025