Ein 1989 geborener Schweisser verletzte sich am rechten Knie und meldete sich Anfang 2020 bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau sprach ihm zunächst verschiedene Eingliederungsmassnahmen zu, darunter eine Ausbildung zum Buschauffeur und einen begleiteten Arbeitsversuch. Anschliessend anerkannte sie einen Anspruch auf eine ganze IV-Rente, allerdings nur befristet vom November 2020 bis Ende Mai 2022. Danach verneinte sie einen weiteren Rentenanspruch.
Der Mann wehrte sich gegen diese Befristung und zog den Fall bis vor Bundesgericht. Er argumentierte, ihm sei lediglich eine Teilzeitarbeit von 75 Prozent zumutbar, und verlangte eine höhere Rente oder zumindest weitere medizinische Abklärungen. Das Bundesgericht prüfte, ob die Einschätzung der IV-Stelle korrekt war. Grundlage bildeten ein Untersuchungsbericht der Suva-Ärztin sowie Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle, die dem Mann in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigten.
Das Bundesgericht rechnete verschiedene Szenarien durch. Selbst wenn man zugunsten des Mannes nur von einer Arbeitsfähigkeit von 75 Prozent ausging und entweder statistische Lohnwerte oder sein tatsächlich erzieltes Einkommen heranzog, ergab sich ein Invaliditätsgrad von höchstens 33 Prozent. Für eine IV-Rente wäre jedoch ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent erforderlich. Auch ein zusätzlicher Abzug beim Invalideneinkommen, den der Mann forderte, war nach Ansicht des Gerichts nicht begründet.
Das Bundesgericht wies die Klage des Schweissers vollständig ab und bestätigte damit die Befristung der IV-Rente per Ende Mai 2022. Die Gerichtskosten von 800 Franken trägt der Mann selbst.