Ein Unternehmen plante auf einem Grundstück in Maloja (Gemeinde Bregaglia, Kanton Graubünden) den Bau eines neuen Zweifamilienhauses als Erstwohnsitz, einer Garage und einer Terrasse. Die Gemeinde erteilte die Baubewilligung unter Auflagen. Der Eigentümer des Nachbargrundstücks wehrte sich dagegen – zunächst vor dem Bündner Verwaltungsgericht, dann vor dem Bundesgericht. Beide Instanzen wiesen seine Einwände ab.
Ein zentrales Thema war die Frage, ob das geplante Gebäude tatsächlich als Erstwohnsitz genutzt werden kann. Da in der Gemeinde Bregaglia mehr als 20 Prozent der Wohnungen Zweitwohnungen sind, gilt ein gesetzliches Verbot für den Neubau von Ferienwohnungen. Das Gericht stellte fest, dass das Projekt keine Merkmale einer Ferienwohnung aufweist: Die Wohnungen sind mit je 5,5 Zimmern für zwei Familien als Hauptwohnsitz geeignet, es fehlen Luxusausstattungen, und in der Region Oberengadin herrscht nachweislich ein erheblicher Mangel an Erstwohnungen. Auf der Immobilienplattform comparis.ch war in Maloja kein vergleichbares Angebot zu finden.
Der Nachbar rügte auch Verfahrensfehler: Drei der vier kantonalen Zusatzbewilligungen – etwa für den Strassenzugang und den Brandschutz – waren bereits vor der öffentlichen Auflage des Baugesuchs erteilt worden, und seine Einsprache war nicht an die zuständigen Fachstellen weitergeleitet worden. Das Verwaltungsgericht anerkannte diese Verfahrensmängel, sah aber von einer Rückweisung an die Gemeinde ab, weil dies zu einem unnötigen Leerlauf geführt hätte. Die inhaltlichen Einwände des Nachbarn – etwa zu Lärmimmissionen, Gewässerschutz und einer möglichen Umzonung des Grundstücks – wurden vom Gericht geprüft und als unbegründet oder ungenügend begründet beurteilt. Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung vollumfänglich.
Die Gerichtskosten von 4000 Franken werden dem Nachbar auferlegt. Das Bundesgericht hielt fest, dass seine Beschwerde in weiten Teilen den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung nicht genügte: Er habe sich mit den entscheidenden Argumenten der Vorinstanz nicht auseinandergesetzt und stattdessen lediglich allgemeine Behauptungen aufgestellt.