Symbolbild
Genfer Firma darf zwei Nahrungsergänzungsprodukte nicht verkaufen
Ein Genfer Unternehmen wollte zwei Produkte trotz Verkaufsverbot weiter vertreiben. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil sie zu spät eingereicht wurde.

Ein Genfer Unternehmen, das eine Kräuterhandlung betreibt, vertrieb zwei Produkte namens «Ginsor+» und «Ail noir Aubépine». Im Juli 2024 stellte der kantonale Lebensmittelkontrolldienst fest, dass beide Produkte Pflanzenextrakte enthielten – einen Ginseng-Extrakt sowie einen Weissdorn-Extrakt –, die als neuartige Lebensmittel gelten. Solche Produkte dürfen in der Schweiz nur verkauft werden, wenn das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen sie zuvor bewilligt hat. Da diese Bewilligung fehlte, ordnete die Behörde an, die beiden Produkte sofort vom Markt zu nehmen.

Das Unternehmen wehrte sich gegen diese Verfügung und zog den Fall bis vor das Genfer Verwaltungsgericht. Dieses bestätigte im Juni 2025 das Verkaufsverbot und hielt fest, dass die Firma die Produkte sofort wieder anbieten dürfte, sobald das zuständige Bundesamt eine Zulassung erteile. Gegen dieses Urteil reichte das Unternehmen Ende August 2025 Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil sie zu spät eingereicht worden war. Der Grund: Das Verkaufsverbot gilt rechtlich als vorläufige Massnahme, weil es nur so lange gilt, bis das Bundesamt über eine allfällige Zulassung entschieden hat. Für solche vorläufigen Massnahmen gilt keine Gerichtsferienpause im Sommer. Die Frist von 30 Tagen lief daher ab Zustellung des Urteils am 24. Juni 2025 ohne Unterbrechung. Die Beschwerde hätte spätestens am 24. Juli 2025 eingereicht werden müssen – tatsächlich erfolgte sie erst am 25. August 2025 und damit zu spät.

Das Bundesgericht auferlegte dem Unternehmen Verfahrenskosten von 4000 Franken. Das Verkaufsverbot für die beiden Produkte bleibt damit bestehen, solange keine Bewilligung des Bundesamts vorliegt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 10. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 2C_459/2025