Ein Mann reichte im Juli 2024 beim Bezirksgericht Winterthur die Scheidungsklage ein und verlangte gleichzeitig, dass seine Ehefrau ihm einen Vorschuss von 6'000 Franken für die Prozesskosten zahle. Hilfsweise beantragte er, die Kosten des Verfahrens vom Staat übernehmen zu lassen, weil er sich das Verfahren nicht leisten könne. Das Bezirksgericht wies beide Gesuche ab, weil der Mann seine finanzielle Lage nicht genügend belegt hatte.
Der Grund für die Ablehnung lag in der unklaren beruflichen Situation des Mannes. Er gab an, als Teilzeitangestellter einer GmbH monatlich rund 3'580 Franken zu verdienen. Allerdings war er Gründer dieser IT-Firma und hatte sie kurz zuvor auf seine im Iran lebende, im IT-Bereich unerfahrene Mutter übertragen – blieb aber als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Das Gericht wollte deshalb wissen, ob er die Firma faktisch weiterhin kontrolliert und damit auch am Unternehmensgewinn beteiligt ist. Da der Mann dazu keine Angaben machte und auch an einer Verhandlung die Gelegenheit zur Ergänzung seines Gesuchs nicht nutzte, sah das Gericht die Einkommensverhältnisse als ungenügend dargelegt an.
Das Zürcher Obergericht bestätigte diesen Entscheid. Der Mann zog den Fall ans Bundesgericht und rügte unter anderem, die Gerichte hätten ihn nicht ausreichend auf die fehlenden Angaben hingewiesen und seine Parteiaussage als Beweis nicht abgenommen. Das Bundesgericht wies diese Argumente zurück: Bei einem anwaltlich vertretenen Mann seien die Anforderungen an eine vollständige Darstellung der eigenen Finanzen hoch. Die Gerichte seien nicht verpflichtet gewesen, von sich aus weitere Nachforschungen anzustellen oder ihn gezielt zu befragen.
Das Bundesgericht stellte zudem fest, dass die Beschwerde ans Obergericht von Anfang an wenig Aussicht auf Erfolg hatte – was wiederum Voraussetzung dafür wäre, dass Kostenhilfe gewährt werden kann. Die Beschwerde ans Bundesgericht wurde vollumfänglich abgewiesen. Der Mann muss die Gerichtskosten von 1'000 Franken selbst tragen.