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Beschuldigter scheitert mit Klage gegen Staatsanwalt wegen «Blödsinn»-Aussage
Ein Staatsanwalt nannte die Aussagen eines Beschuldigten «Blödsinn». Das Bundesgericht sieht darin keine Befangenheit.

Die Staatsanwaltschaft Zürich ermittelt gegen einen Mann wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Während einer Einvernahme sagte der zuständige Staatsanwalt, die Darstellung des Beschuldigten sei «Blödsinn» und stehe im Widerspruch zu den Aussagen von Geschädigten und Zeugen. Er erklärte ausserdem, er werde versuchen, seine Version des Tatgeschehens im Laufe der Untersuchung zu beweisen.

Der Beschuldigte verlangte daraufhin, dass der Staatsanwalt vom Fall abgezogen wird – er sah in dessen Äusserungen ein Zeichen von Voreingenommenheit. Das Zürcher Obergericht lehnte dieses Begehren ab. Der Beschuldigte zog den Fall ans Bundesgericht weiter und beantragte zudem, die Kosten des Verfahrens sollten ihm nicht auferlegt werden, weil er mittellos sei.

Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Obergerichts. Zwar sei die Wortwahl des Staatsanwalts schroff und wenig professionell gewesen. Sie überschreite aber nicht die Schwelle zu einer persönlich herabwürdigenden Äusserung, die eine Befangenheit begründen könnte. Entscheidend sei, dass der Staatsanwalt seine Einschätzung nachvollziehbar auf konkrete Beweismittel – Aussagen von Geschädigten, einer Auskunftsperson sowie sichergestellte Messer – gestützt habe. Es gebe keine Hinweise darauf, dass er nicht bereit wäre, seine Beurteilung bei neuen Erkenntnissen zu überdenken oder auch entlastende Umstände zu prüfen.

Das Bundesgericht hält fest, dass ein Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren mit einer Arbeitshypothese arbeiten darf und den Tatverdacht gezielt untersuchen muss. Allein eine pointierte Aussage reiche nicht aus, um objektiv den Anschein der Befangenheit zu begründen. Das Gesuch um Kostenbefreiung wurde ebenfalls abgelehnt, weil die Klage von Anfang an wenig Aussicht auf Erfolg hatte. Der Beschuldigte muss Gerichtskosten von 1200 Franken tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 10. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 7B_1290/2025