Symbolbild
Bundesgericht bestätigt Trennung von Strafverfahren im Tessin
Ein Beschuldigter wollte mehrere Strafverfahren zusammenhalten. Das Bundesgericht lehnte sein Anliegen ab.

Im Jahr 2019 erstattete ein Mann Strafanzeige gegen einen anderen wegen Vermögensdelikten. Der Anzeiger warf dem Beschuldigten vor, seit 2010 ein Vermögen von rund 2,5 Millionen Euro veruntreut zu haben, das ihm über eine Gesellschaft auf den British Virgin Islands anvertraut worden war. Das Strafverfahren wurde in der Folge auf weitere Personen ausgedehnt, da auch Vorwürfe der Veruntreuung, des Betrugs, der ungetreuen Geschäftsführung und der Geldwäscherei im Raum standen.

Im Mai 2025 entschied die Staatsanwaltschaft Tessin, das Hauptverfahren von mehreren anderen laufenden Strafverfahren abzutrennen. Begründet wurde dies mit dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung: Die anderen Verfahren seien besonders komplex und könnten noch lange dauern. Zudem bestehe das Risiko, dass die Strafverfolgung für die im Hauptverfahren geschädigte Person verjähre. Einer der Beschuldigten wehrte sich gegen diese Trennung zunächst vor dem Tessiner Appellationsgericht – ohne Erfolg.

Daraufhin gelangte er ans Bundesgericht. Er argumentierte, die Trennung der Verfahren entziehe ihm das Recht, an der Beweiserhebung in den anderen Verfahren teilzunehmen. Das Bundesgericht wies dieses Argument zurück: In den anderen Verfahren trete der Mann nicht als Beschuldigter, sondern selbst als Anzeigeerstatter und Privatkläger auf. Er verliere dadurch keine Parteirechte. Zudem könne er im Hauptverfahren gegen ihn die Aussagen der anderen Beteiligten anfechten und deren Befragung verlangen.

Das Bundesgericht bestätigte, dass die kantonalen Behörden die Verfahrenstrennung zu Recht angeordnet hatten. Die Beschleunigung des Hauptverfahrens und die Vermeidung einer Verjährung seien gewichtige sachliche Gründe für die Trennung. Der Beschuldigte muss zudem die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 10. March 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 7B_1236/2025